Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 23.1905

DOI Artikel:
Beck, Paul A.: Der Junggesindemarkt (das Hütkinderwesen) in Oberschwaben - ein Kulturbild, [2]
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.18110#0153

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

Grxruu für Geschichte, AltertuniDmide,
Knust und Kultur der Diözese Gortendlirg und der rmelrenzenden Gebiete.
bscransgegeben und redigiert von Ulntsrichter a. D. Beck in KavenKburg.
Beiträge, Korrespondenzen re., Rezensions-Exemplare, Tauschzeitschristeu rc. wollen
stets direkt an Amtsrichter n. D. B e ck in Ravensburg, B e ste l l nngen und Neklamatiouen an
die Expedition des „Deutschen Vvlksblatts" in Stuttgart, Urbanstraße 94, gerichtet werden.

Me. 40.
4905.

Erschein! monatlich einmal und ist halbjährlich durch die Post zum Preis von
M. 1.90 ohne Bestellgebühr; durch alle Buchhandlungen sowie gegen Einsen-
dung des Betrages direkt von der Exvedition um M. 2.10 (außerhalb des
deutsch.österr. Postgebietes M. 2.20) zu beziehen; einzelne Nummern 40 Pf. An-
noncen rc.. welche der Richtung dieser Zeitschrift nicht zuwiderlausen, werden von
der Exvedition entgegengeuomiuen und pro Petitzeile oder deren Raum mit 15 Ps..
buchhändlerische Beilagen. Prospekte rc. nach Uebereinkunst berechnet.



Ueclc. Der Junrieiesindemarlrt (das!
Hütliinderwesen) in er sch Waden
— ein Kulturvild.
(Schluß.)
Der gesamte ArbeilSmatkl dieser Dienst
kinder ist nun seit ca. 13 Jahren orga
nisiert und hat in einem eigenen „Verein
zum Wohle der sogenannten Hütkiuder und
jugendlichen Arbeiter überhaupt", welcher
laut § 4 seiner Statuten seinen Sitz zu
Peltneu im Stanzertale hat und dessen
rechtlicher Bestand von der k. k. Statt-
halterei in Innsbruck unterm 20. Februar
1891 bestätigt ist, ein öffentliches Organ
gefunden. War früher dieser Dienstkindei-
zug mehr oder weniger formlos, so erscheint
derselbe jetzt geregelt. Fast alle aus Tirol
haben sich diesem Verein angeschlossen bezw.
schließen sich an. Nicht so aus Vorarl-
berg, wo viele, wenn nicht die meisten,
das ihnen nahegelegene, wohlbekannte
Schwabenland unabhängig von dem Vereine
unmittelbar anfsnchen und den Weg
direkt zu ihren schon vorher schriftlich
ausgemachten Plätzen nehmen.
Nach tz 1 der Vereinsstatuten ist der Zweck
dos Vereins die Nebcrnahme der Aufgabe,
für die auf Arbeit auswandernden jungen Leute
aus verschiedenen Gemeinden der k. k. Bezirks-
hauptmannschaftcn Meran, Landeck, Imst und
Reutte rc. in physischer und moralischer Beziehung
möglichst Sorge zu tragen. Die Sorgfalt erstreckt
sich »ach H 2 auf folgendes: a) Sorge für eine
verläßliche Begleitung und Führung auf der
Reise, d. h..der Vertrauensmann des Vereins
nimmt die jungen Leute an einem vorher be-
stimmten Orte und Tage (im März) in Empfang
und geleitet sie von Landeck, wo der Gasthof
„zur Sonne" den Sammelpunkt bildet, per Eisen-
bahn bis Bregenz und von da per Dampfschiff -
bis Friedrichshafen; b) für gute Unterbringung
in den ausgesuchte» Dienstorten und zwar schließt

der Vertrauens m n n n den D i en stv e r trng
mit.dem Dienstgeber nach folgendem gedruckten
(in den Lücken auszufüllenden) Formular ab:
Dienstvertrag. Endesgefertigter erklärt dem
gleichfalls gefertigten Vertrauensmann des obgen.
Vereins . . .. aus.,
dre
. . . Jahre alt, von heute bis 28. Oktober d. I.
. - - , denselben ^
m seinen Dienst zu nehmen, ZU Feld-
arbeiten, Besorgungvon Pferden, zuHirtendienste»,
als Kindsmädchen zu verwenden und für diese
Dienstleistung . . M. Lohn, ortsübliche
Kleidung, . . . M. Haftgeld (sogleich oder gleich-
zeitig mit dem Lohn), ... M. Schnitthahnff,
... M.am Vlutfreitag, ohne Abzug fürdieKostender
Krankenkassa, außerdem entsprechende Unterkunft
zu geben. Der Dienstgeber verpflichtet sich außer-
dem, diesen jugendlichen Arbeiter so wie es einem
braven Hausvater zusteht zu behandeln, den-
selben zur Ordnung und guten Sitte anzuhalten,
sein religiös-sittliches Verhalten zu beaufsichtigen,
und insbesondere auch denselben an Sonn- und
gebotenen Festtagen regelmäßig in die heilige
Messe und Christenlehre zn schicken, ihm auch
Gelegenheit zu bieten, daß er einigemale die
heiligen Sakramente empfangen kann. Dem
kommt sehr zu statten, daß das Austreiben und
Hüten des Weideviehes an Sonn- und Festtagen
zur Zeit des Gottesdienstes in Württemberg
überhaupt polizeilich verboten ist.
Zur gemeinsamen Rückfahrt wird der Dienst-
geber den gen. jugendlichen Arbeiter nach
Friedrichshafen , ,
", -/ begleiten.
Ravensburg
Unter diese» Bedingungen wird der genannte
jugendliche Arbeiter vom gefertigten Vertreter
des Vereines dem gef. Arbeitgeber mit dem Bei-
fügen übergeben, daß sich letzterer in allen aus
den Dienstverhältnisse» entspringenden Angelegen-

') Schnitthahn, wofür man in Ober-
schwaben „Sichel henke" sagt, ist das weltliche
Erntefest, gewöhnlich an einem Sonntag dcs
Monats August.
 
Annotationen