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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 23.1905

DOI Artikel:
Mayer, Franz Xaver: Die Chorvikare in Komburg, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18110#0170

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162

und langsam gesungen werden. Dem
Voranseiler sollen 20 kr. abgezogen werden.
4. 3 sollen wenigstens auf jeder Seite
bei den Iroris minoribus (kleinen Horen)
anwesend sein; sie sollen nicht aus dem
Chor laufen, „wann es einem gefallt".
Wenn die Zahl „wegen Verreisen od.
Krankheit zu schwach" sei, können sie nach
der ?rim und i>lon „Meß lesen". Die
Ueberireler zahlen 15 kr.
5. In den I4esponsoriis sollen sie
mileinander einireffen; wer eS nicht ob-
serviert, wird „umb 4 kr." angesehen.
6. Sie sollen langsam kursieren (30.
zu den Gräbern) und alle Wörter deut-
lich aussprechen. Wenn cs nicht besser
werde, soll gar nicht mehr kursiert werden,
sondern der Chor um V? 6 Uhr wiederum
angefangen werden.
7. Die jungen vicarii sollen sich im
Choral besser exerciereir und statt des
Auslaufens nach der Vesper daS folgende
Offizium (Breviergebet) lernen, besonders
wenn es schwer ist, damit cS in /rnki-
p>kom8 und ?8nlmi5 keine Konfusion
gebe, „wie bishero öfters geschehen". Wer
darin fehlet, soll „nmb 4 kr." gestraft
werden. Sie sollen den Choral perfekt
lernen, wenn sie vicnrii seyn wollen.
8. Wer nicht aus dem Altar oder der
Orgel sei, soll im Chor allezeit bleiben
oder: „20 kr. straff".
9. Die Aemler seien langsamer zu singen
oder 12 kr. Strafe.
Diese von Joh. Phil. Henrich,
Freiherr von vnd zuErthal reno-
vierten und eigenhändig unterschriebenen
Bestimmungen wurden auch vom letzten
Dekan: Johann Frantz Freyherr
von Greiffenclau, am 17. März 1771
eingeschärft und erneuert. „Dem 5ub-
cuskocti und präsenzmeister wurde zu
mehrerer Beschallung nachdrncksamst a»f-
gegeben, die coirtravenienkeir ohne die
mindeste ruck- oder Nachsicht zu notieren."
Wer verhindert ist, soll einen andern um
Verrichtung ersuchen; dieser soll ver-
pflichtet sein, „daß okUcium zu über-
nehmen und andurch die Chor-brüderliche
Liebe zu erweisen gehalten sein".
Bezüglich der Jahr läge mit Vigi-
lien bestimmt die Präsenzordnnng:
sofern desjenigen grab oder Zepriltur,
zu desßen ßeelen Hehl ein Jahrtag in

Combnrg gestisfiet ist, soll der (strorrm
über besagtes grab nach der Ve8per cle
6ie clicko 6eireciicnmri8 Domino mit
dem D. Dibera me Dne gehen, Allda
die ve3perne Detrmck. — das Jahr
durch orcimerri-oktreio LemiUupl., 3e-
cfuenki Die po3k Derkinm ein idlocturn
cnm DLnciibu3 — daraus das ßeel-Amtu
immecimte allZeit in nlkerri 3. Lrucch
gesungen werden. Der Präsenzmei st e r
soll am Samstag zuvor die 5clreclulk>
verzeichnen und in dem Chor affigieren.
2. Die Jahrtäge seien bestimmt zu halten
und nicht zu verschieben: „angesehen die
Chorpersonen leichter ihrer Präsenzhalber
zu warten haben, alß die armen ßeelen
deren 8uKrnZ'ieir" (auf ihre Gebete). Der
Weihbischof von Würzburg, Johann
Bernhard Mayer, Bischof von Chryso-
polis in Arabien i. x>. i. (geb. 4. Nov. 1669
in Lauda, 1705 Weihbischof bis zu seinem
Tod am 7. September 1747 im 78.Lebens-
jahr) gestaltete, für die Ungunst der Wit-
terung, die der Gesundheit oft schädlich ist,
die Vesper in der Kirche selber, also nicht am
Grabe zu beten. „Mit der Anßtheilnng
der Präsenz solle der Präsenzmeister daran
seyn, damit tit. HH Pr o b st un d D e ch a n t
doppelte Präsenz, die andern Chor-
herrn aber nur einfache, wie sie den
H. Vi cnrij3, welche bei dem DIacebo
und Vi»i1 styn werden, gebührt, gegeden
werde." Wer beides versäumt, solle nichls
erholten. 1665 wurde dieser Punkt dem
Lmpitrilo proponiert und beschlossen, den
g)H- Vicm Ü3 die Präsenz allein zu lassen,
weil sie durch den Krieg sehr geschwächt
und sehr gering war; ebenso 1671.
„Wenn einer krank oder ein Ader-
laß e r selbigen Tag ist oder verhindert
ist, am Chor Theilznnehmen, soll er
privatim das otkrcium Ueümckorrim
betten." Wer nur dein, ?Iacedo, aber
nicht bei der ViZstl und den, Seelenamt
zugegen ist, soll nur ein Viertel der Prä-
senz erhallen; wer beim ?Iacebo und
ViZfil, aber nicht beim Amt, eine halbe
Ptäsenz. Wer auch nicht vor dem Kgmie
anwesend ist, soll nichts erhalten; eoenfv
wer nur der ViZil anwohnt. Wer bei
der ViZstl und denn Seelenamt, aber nicht
beim Ulacebo und Dauäe3, dem soll
ein Viertel abgezogen werden; wer dem
Seelenamt allein anwohnt, soll die Hälfte
 
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