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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 24.1906

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Geschichte des ehemaligen Franziskanerinnenklosters zu Unlingen, [7]
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Brehm, Karl: Nachtrag zur Geschichte der Konstanzer Diözesansynoden während des Mittelalters
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https://doi.org/10.11588/diglit.18485#0099

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91

zubringen, und zwar durch einen in aller
Form errichteten Kaufbrief. Dabei wußte
der Pfarrer zwei abgeordnete Schwestern
durch verschiedene Vorwände so einzu-
schüchtern, daß sie das Transaktionsprojekt
desselben mehr gezwungen bewilligten, das
dem Kloster vorgeschossene Geld annahmen
und die Guter abtraten. Eine bischöfliche
Kommission zu Niedlingen erklärte
jedoch das Vorgehen des Pfarrers für un-
gültig, und das Kloster beschloß, im Besitz
der Güter zn bleiben, bis ein endgültiges
Urteil abgegeben werde, von welchem sie
eventuell au eine höhere Instanz appellieren
sollen, vom Kaufbrief (1713) nicht abzu-
weichen und das ausgestellte Transaktions-
projekt nicht zu nute,schreiben. Dabei
blieb es. (Fortsetzung folgt.)
Nachtrag zur Geschichte der linn
stanzer Viüzesansuiioden wahrend
den Mittelalters.
Von Karl Brehm, Vikar.
Herr Universitätsprvfessor Or. K. Holder
in Freiburg (Schweiz) hatte die Güte,
mir seine Abschrift zweier Handschriften von
Konstanzer Synodalien zu beliebiger Benütz-
ung zur Verfügung zu stellen. Es sei ihm
hiefür auch au dieser Stelle bestens gedankt.
Die eine der beiden Handschriften gehört
dem Generallandeöarchiv in Karlsruhe an:
5. 6en. 17. a. o. I). Sie enthält un-
datierte Synodalstatntcn eines „kliOericus
Oei et apostolice seOis ^ratia electus,
contrrmatus ecclesie Lonstantiensis",
d. h. Friedrichs v. Zollern (1434-36).
Dieselben sind völlig identisch mit den be-
kannten Statuten von 1435 bis ans fol-
gende drei hier gänzlich fehlende Stücke:
1. Item in concilio Lasileensi —
trans§ressores corriZenOo. (,,D.-A."
XXIII, 1905, S. 46 f.)
2. Llerici enim prorsus — Oe luclente
in ulea etc. (A. a. O. S. 47.)
3. <Zuamvis pudlicatis — inOitione
treOecims. (A. a. O. S. 63 s.)
Die andere, wichtigere Handschrift besitzt
das Staatsarchiv Bern: Abteil, iura,
statuta s^noOalia II. 14. l. Sie bietet
die bisher nur aus dem Erlaß von 1435
bekannten Synodalstatnten Otto III. (1411
bis 1434) in ihrer ursprünglichen Form.
Daß dieselben ans einer Synode erlassen
wurden, ergibt sich aus einer Bemerkung

über Consilium und assensus „prelatorum
et aliorum in Iran sancta s^noOo pre-
sentium". Von dieser Stelle abgesehen
ist die Einleitung der Statuten Ottos
völlig identisch mit der von 1435. Fried-
rich fand sonach dieselbe bereits vor.
Daher gebührt das Verdienst, die alten
Synodalbeschlüsse gesammelt zn habe»,
Otto III. Das genaue Datum der Synode
ist noch unbekannt. Wenn Oe summa
trinitate et trOe catllolica von der „nc>-
vissime" gefeierten Mainzer Proviuzial-
synode von 1423 gesprochen wird, so be-
stätigt das unsere frühere Annahme. Auch
läßt sich ans dem Umstand, daß Konrad
hier nicht,,recolenOae memoriae" genannt
wird, keine nähere Zeitbestimmung ge-
winnen, da Konrad und Otto 1434 starben.
Das Synodaldekret Ottos umfaßt die
Nuinern I. IV—Vl, VIII, IX, XI bis
XV. XVII—XX, XXII-XXX des Er-
lasses von 1435, selbstverständlich ohne
die neuen Verordnungen Friedrichs und
die Zitate aus den Basler Dekreten. Otto
hatte als Strafe fast regelmäßig die Ex-
kommunikation festgesetzt. Friedrich änderte
diese Strafe meistens ab. Daher lautet
der Schluß der Originalstatnten Ottos
meist anders als in der Redaktion Fried-
richs. Außerdem bringt die Berner Hand-
schrift eine besondere Verordnung Ottos
gegen die Vaganten und eine solche über
die Beobachtung seiner Statuten. Daher seien
im einzelnen noch folgende Notizen gestattet:
»0 IV: Im Statut InOempnitatibus
verhängt Otto die ipso lacto, Friedrich
d'e nach zwei Monate» eintretende sus-
pensiv ab ollrcio Oivinorum. Im Statut
Illeterea statuimus besteht nach Otto die
Strafe des Dekans in sofortiger Exkommuni-
kation, nach Friedrich in solcher Suspension.
Otto macht dazu noch die Bemerkung:
lranc turnen constitutionem et eius
ollrcium czuantum aO ecclesiam, in
czuibus Oomni prelati prescriptionem
prstenOunt, Oomnus Lonstantiensis sus-
pcnOit usc^ue aO octavam pasclre.
Gegen jene, die das Statut Insuper
orOinamus nicht beachten, richtet sich Ottos
Strafbestimmung: 5i czuis autem secus
lecerit, excommunicationis sententiam
eo ipso incurrat et Oe cetero »0 Oe-
canatum IruiusmoOi inlmbilis existat.
Bei Verfehlungen gegen das Statut
 
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