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Beilage zum Diözesan-Archiv von Schwaben — 1892

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https://doi.org/10.11588/diglit.17219#0021
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(§D

Uv. 12.

von Schwaben.

W2.

Eill urlvüchstgrs und srltenLS altes Buch über
das hl. Blut;n Weingarten.

(Fortsetzung.)

Und disc vvn mehr-crwehnten Bertholdo geschehene Ein-
fassung ist über 500. Jahr verbliben, nemlich bis; in das
1726.tc Jahr nach Christi Geburt, in welchem der lctst-vcr-
' storbene Abbt SebastianuS, nach dem er die jetzt-steheude herr-
liche Eloster-Kirchen zu Ehren des; H. Blntö auserbauet, ein
anders Gesas; verfertigen lassen, in Form und Gestalt, wie
das vorige gewesen.

Ferners wissen wir ans; den Weingartischen alten Acte
-,1111b Documentis, das; zur Zeit Berthvldi unser liebes Gottö-
■ Hans; in einem gewißlich mitleydens-würdigen Zustand gewesen,
sonderlich da cs durch ein erbärmliche Feürs-Brunst sich völlig
: imbev der Aschen vergraben schmertzlich ansehen müsste. Dem
Übel ans znkünfftige Zeiten hinauß zu steüren, hat der fromm-
Abbt sein kündliches, Vertrauen, und Zuversicht bei dem heili-
gisten Blut Christi JEsu, und dessen Jungfräulichen Mutter
, Maria gesucht, und mit Einwilligung aller damaligen Patrum
Capitularium auf ewige Zeiten verordnet, das; für den zeit-
lich- und geistlichen Wohlstand des; Gottshauseö alle Sams-
tag nach der ersten Tag-Zeit, oder Prim ein von dem gantzen
Convent Choral-gesungenes Unser Lieben Frauen Ambt solle
gehalten werden. Wvbey er nnder anderen hochwichtigen Be-
weg-Ursachen auch diese eingeivendet hat, das; nemlich die ge-
benedeyte Mutter GOttcs unser allerheiligistes Seiteu-Blut
Christi JESU, welches ans; ihrem Mütterlichen Hertzen seinen
Anfang genommen, und disen Ort, in welchem selbiges anf-
behalten wird, nit anderst, als mit soliderer Neigung der
Liebe könne ansehe», und die dem Closter einverleibte, zuge-
thane, getreüe Diener in Mütterlichen Schutz erhalten.

8 2.

Noch ein fürwahr anmüthige Begebenheit muß von den
Zeiten des; schon vil gelobten Abbten Berthvldi erzehlt wer-
den, welche wegen zulänglicher, und von undencklichen Jahren
her ununderbrochen-hinderlassener Nachricht in unserem GottS-
hauß für sehr glaubwürdig gehalten wird. Die Sach aber
solle sich dergestalten zngetragen haben.

Unser Abbt Mengoz, Megingns, oder Mengosus, der
unmittelbar vor Bertholdo regierte, hatte ein so gottseliges
Leben geführt, das; er nach seinem Todt mit Wunderwerckcn
geleüchtet; dahero die Betrangte und Hilffö-Bedürfftigte in
ihren Nöthen und Anligenheiten sich gemeiniglich zu dem H.
Blut, und zugleich zu dem seligen Mengoso verlobt, auch
mehrmalen Trost und Hilff gefunden haben. Bertholdus aber
ein grosser Eyferer für die Ehr, und Verehrung des; H. Bluts
befähle dem verstorbnen Abbten seinem Vorfahrer in Krafft
des; Clösterlichen Gehorsams, er solle aufhören Miracklen zu
würcken, und die Ehr dem H. Blut alleinig zu lassen. Wie
befohlen, also geschehen; dann schon von 500. und mehr
Jahren her nichts sonderbares von Mengoso weiters vermerckt
worden, und sein Leib bey Abbrechung der alten, und Auf-
crbaunug der neuen Kirchen nit hat können gefunden werden,

den Mann doch anßzugraben innbrünstig wünschte, und inn-
ständig verlangte.

Obwolen nun dise Begebenheit in unseren Clösterlichen
Actis, und Jahr-Bücheren nit verfasset; ist sie doch wegen
der von undcncklichcn Alterthnm her sehr bewährten, allge-
meinen und gleichförmig-beständigen Aussag unserer Vvrfahrc-
ren so glaubwürdig, das; sie nit soll, noch kan als ein erdichtes
Weiber Geschwätz verworfen werden. Sintemal die Herren
Rechts-Gelehrte insgemein *) behaupten, daß in den" alten
Geschichten und Zufählen ein vollkommene Prob und Bewciß-
thum außmache der Rufs, daß Gericht, und Aussag der Vor-
Elteren, wann solcher Ruff, Gericht, und Anssag gleichförmig,
gründlich, beständig, vvn Ehr- und Glaubwürdigen Persohnen
den Ursprung herziehe, und andere beyhilffliche Umständ und
Muthmassungen darneben mit einlauffen.

Nun befinden sich alle dise erforderte Stuck vollkomment-
lich in der alt-hergebrachten Nachricht unsrer Vorfahren von
beyden obgedachten Abbten Mengoso, und Bertholdo, wie solches
ohne sondere Bemühung kann dargethan werden. Dann erst-
lich ist dise Nachricht, und Anssag der Vorfahreren gleichförmig,
gründlich, beständig, von Ehr- und Glaubwürdigen Persohnen
ursprünglich, weilen selbe wahr zuseyn ein sowvl jetziges, als
vormaliges gantzes Ehrwürdiges Convent, das; gemeiniglich in
60. bis; 70. Religiösen bestehet, einhellig bezeüget. Wobei)
sonderlich zu bemercken, das; die jenige, welche vor 30. und
40. Jahren in ihrem ehrwürdigem 60. 70. bis; 80. und mehr
jährigen Alter selig in GOtt entschlafen, nach dem sie 40.
bis; 50. Jahr in aller Clösterlichen Zucht allda löblichst ge-
lebt, nit nur uns annoch Lebenden das Obige heilig bekräff-
tiget, sondern noch darzu hochbetheüret haben, das; sie auch
also von ihren negst-vorgehenden lieben Vorfahreren sehen be-
nachrichtiget worden.

Zn dem gibt es bei discr Begebenheit solche Umständ und
Muthmassungen, welche die Sach gantz glaubwürdig und wahr-
scheinlich machen. Dann nit nur von der allgemeinen Aussag
der Vorfahreren, sonderen auch aus; bewährten Zeit- und Jahr-
Schrifften gewiß ist, daß der fromme Diener GOttes Mengoö
gleich nach seinem Todt, under der Regierung des; nächsten
Nachfolgers Abbten Berthvldi, einige Wunder-Zeichen gewürcket
habe. Erstlich bezeüget solches P. Bucelinuö in seinen täglich-
ausgezeichneten Wcingartischen Geschichten und Begebenheiten.
Widerum bezeüget solches die Zujchrifft in dem Bild des; Ca-
pitels, in welchem die Contrafait unserer Wcingartischen Hrn.
Hrn. Prälaten gleich nach ihrem gottseligen Ableben aufgesteckt
werden, und eben so vil Prob und Glauben machen, als
immer ein öffentlicher Grab-Stein machen kann. Die Znschrifft
lautet also:

*) c. qualiter, & quando 24. de accus. Item c. cum causam
13. de probat: c. veniens. de test. & attest.

P. Engel 1. 2. Decret. ad Tit. 19 de probat. §. 4. n. 19.

P. Reiffenstuel ad Tit. 20. de lest. & attest. §. 12. n. 393.
& seq.

P. Pichler in Compend. juris Can. ad Tit. 19. de probat, n. 8.

Videri etiam potest. P. Franciscus Schmier jurisprud. publ.
Rom. German. 1. 2. c. 1. p. 3* §• 111. n. 18. & allj ad eit. iit. 19.
de probat.
 
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