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Die Dioskuren: deutsche Kunstzeitung ; Hauptorgan d. dt. Kunstvereine — 19.1874

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https://doi.org/10.11588/diglit.13552#0325

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Preis des Journals pro Quartal IV, Thlr. — Kreuzband-Abonnements werden nur bei Pränumeration auf den ganzen Jahrgang angenommen.
(Redaction und Expedition der Dioskuren: Villa Schasler bei Wilmersdorf, Berlin.)

Inhalt.

Abhandlung: Die Kunst vor Gericht. Luiist-Chronik: Lokalnachrichten aus Berlin, W. München, Karlsruhe, Köln tc.

Korrespondenzen: R. München, 23. Oktober. (Schraudolph; Stadtpark; Knnstliritilr: Die akademische Kunstausstellung in Berlin. (Forts.) III. Historie.
Schwind-Denkmal.) — R. München, Mitte Oktober. (Denkmal Ma- Historisches Genre. Militairisches. (Schluß.) IV. Kulturgeschichtliches und

nin's; Künstler-Uuterstüßungsverein rc. Schluß.) — U) Rom, Mitte Ethnographisches.

Oktober. (Gagliardi's „Triumph der Venus" rc.) ünnstliidnstric und Technik: Aus der berliner Bauausstellung. (Forts.)

Are Kunst vor Hericht.

Sachen der Erben des Generaldirectionsrathes
Friedrich Bürklein gegen die Nachlaßmasse Sr.

Maj. des Königs Maximilian II. wegen rück-
ständiger Forderungen wurde am 20. Juli d. I.
das Urtheil verkündet, welches die Klage theil-
weise als unbegründet abweist, andrerseits .aber
die Nachlaßmasse theilweise verurtheilt. Die dem
Urtheile beigefügten Entscheidnngsgründe sind in
mehrfacher Beziehung für Künstler von hohem
.Interesse, so daß eine theilweise Mittheitung derselben nicht ohne
praktischen Werth sein dürfte. So heißt es darin bezüglich der
Hauptfrage, der Berechtigung Bürklein's auf einen Honorar-An-
spruch für die von ihn: aus königlichem Auftrag ausgeführten
Arbeiten:

„Im Einzelnen wurde der erhobenen Klage Seitens der
beklagten Partei entgegen gehalten, daß die den bezüglichen
.Honorarposten zu Grunde liegenden Arbeiten nicht dem Privat-
interesse des Königs zu dienen hatten, sondern dem öffentlichen
Wohle, beziehungsweise dem Staate oder der Gemeinde Mün-
chen zu Gute kamen und daß daher der Privatnachlaß des
Königs für das Honorar nicht auszukommen habe. In dieser
Beziehung kommt nun zu bemerken, daß der Zweck der frag-

lichen Arbeit ein entschiedenes Kriterium um deswillen nicht
bilden kann, weil die aus königlicher Liberalität vorgenommene
Errichtung dem öffentlichen Nutzen dienender Werke ihren Cha-
rakter als Privathandlungen des Königs nicht verlieren und der
Staat als solcher die bezüglichen Kosten erst dann zu tragen
hat, wenn der bezügliche königliche Auftrag als eigentliche Re-
gierungshandluug sich darstellt und in der entscheidenden ver-
fassungsmäßigen Form ergangen ist. Wenn hingegen nicht so-
wohl ein allerhöchster königlicher Auftrag, als vielmehr nur ein
allerhöchster Wunsch, eine Anregung vorliegt, welche einen vom
Staate oder von einer Gemeinde vorzunehmenden Bau zur
Folge haben soll und auch wirklich zur Folge hat, so kann das
vom Architekten auf allerhöchsten Wunsch ausgefertigte Projekt
nicht wohl als ein von dem Könige selbst bestelltes erachtet
werden, insofern nicht aus den Umständen hervorgeht, daß die
bezüglichen Pläne und Entwürfe ein selbstständiges, von dem
Könige für sich bestelltes und daher aus der königlichen Privat-
chatouille zu honorirendes op»8 bilden."

Diese Auffassung des Bezirksgerichts München erscheint
aber als eine höchst bedenkliche. Fürsten pflegen Aufträge an
Künstler wie an andere, ihnen durch kein speciclles Dienstver-
hältniß untergeordnete Personen in die höfliche Form von
 
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