Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 2.1898

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Bedeutung des §184 des Strafgesetzbuches
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.6385#0072

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Karl Schaefer München. 261
BEPEUTüNG PES § 184 PES STRAFGESETZBUCHES.

P^\er Begriff der »unzüchtigen«. Darstellung
ist nun auch hinsichtlich der auf
kunsttechnischem oder technischem Wege
durch Zeichnung, Farben, Druck, Stich,
Photo- und Lithographie, keramische Ver-
vielfältigung oder auf andere Weise her-
gestellten Abbildungen (plastische oder
Flächenbilder) vom Reichsgericht näher er-
örtert und in dem bereits für Druckschriften
mit unsittlichem Inhalte (Titelblatt, Text-
inhalt) festgestellten erweiterten Sinne für die
gerichtliche Spruchpraxis anerkannt worden.
Die gewerbliche und kunstgewerbliche Nach-
bildung von Gemälden, Statuen etc. unserer
Gallerien, von Kupfer- und Stahlstichen wird
hierdurch in gewissem Masse beschränkt,
sollten selbst die betreffenden Bilder von
Originalschöpfungen erster Meister abge-
nommen und erstere an ihrem Aufbe-
wahrungsorte öffentlich ausgestellt und zur
Besichtigung jedermann zugänglich sein.
Streift nämlich der durch das Originalwerk
zur Darstellung gebrachte Vorgang die
sexuelle Seite des menschlichen Lebens, so
ist das öffentliche Ausstellen, Feilbieten und
der öffentliche gewerbliche Vertrieb gewerb-
licher und kunstgewerblicher Gegenstände
mit Reproduktionen solcher Werke in der
Form von Kollektionen oder des zufälligen
Nebeneinanderreihens im Laden oder in
Schaufenstern, Ausstellungsräumen selbst
dann strafgerichtlich verfolgbar, wenn von
rein künstlerischem Standpunkt eine unzüch-
tige Tendenz aus den zur Reproduktion ge-
langten Bildern, Statuen, Statuetten selbst
nicht gefolgert werden kann. Kunstgewerb-
liche und gewerbliche Gegenstände, welche
sich selbst als plastische Reproduktionen
solcher Originalwerke darstellen oder als
Flächen-Abbildungen solcher sich auf Gegen-
ständen aufgeprägt, eingebrannt etc. be-
finden, dürfen auch nicht im Umherziehen
in Kollektionen feilgeboten werden.
Das Sträfliche erblickt das Reichsgericht
darin, dass eben durch die gewählte Art der
Zusammenstellung oder des Zusammenfassens
(Komposition) von Reproduktionen gedachter

Nachdruck verboten.
Art im allgemeinen der Zweck erreicht
werden soll, auf das Publikum und die Kauf-
lust desselben in unsittlicher, das Gefühls-
leben nach bestimmter Richtung mehr oder
weniger erregender Weise einzuwirken und
insbesondere bei jugendlichen Personen das
Sittlichkeitsgefühl zu erschüttern. Der Um-
stand, dass gedachte Abbildungen den
Gemälden und Originalschöpfungen erster
Meister entnommen und jene in den öffent-
lichen Sammlungen öffentlich ausgestellt und
jedermann zur Besichtigung zugänglich seien,
gebe keinen Strafausschliessungsgrund ab.
Sträflich sei allerdings in solchen Fällen
nicht die einzelne Vervielfältigung, deren
Feilbieten und Verkauf, sondern der mit der
gewählten Reproduktions-, Kompositions-
oder Vertriebsart zugleich beabsichtigte speku-
lative Zweck, mittelst einer Reihe von solchen
Bildern auf das Gefühlsleben des Beschauers
in bestimmter Richtung einzuwirken und ihn
hierdurch zum Ankaufe zu bewegen.
Für den Begriff der »unzüchtigen*
gewerblichen und kunstgewerblichen Dar-
stellung ist mithin nicht allein die objektive
Wiedergabe der Idee oder des Vorganges,
sondern auch die Art und Weise wie und
der Ort, wo die Darstellung zu Gesicht ge-
bracht und zwecks Verkaufes aufgestellt und
angeboten wird, in rechtlicher Hinsicht von
Bedeutung. In sittlicher Beziehung mög-
licher Weise Anstoss erregende bildliche
Darstellungen dürfen, sollten sie selbst von
Kunstwerken abgenommen sein, also nicht an
jedem beliebigen Ort und nicht ohne Rücksicht
auf Alter und Beurtheilungsgabe der muth-
masslichen Beschauer ausgestellt oder zum
Kaufe öffentlich angeboten werden. Nur an
solchen Orten, an denen sich bestimmt voraus-
setzen lässt, dass solche Gegenstände aus-
schliesslich einer künstlerischen oder gewerbe-
technischen Beurtheilungunterliegen, erscheint
jede Art des Ausstellens, selbst das kollektions-
weise Aneinanderreihen solcher bildlichen Dar-
stellung als zulässig, da hier von einer de-
moralisirenden Wirkung auf den Beschauer
nicht gesprochen werden kann. Dr. K. Sch.
 
Annotationen