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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 14.1904

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Hirschwald, Hermann: Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich?, [3]
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https://doi.org/10.11588/diglit.7009#0118

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46o

Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich?

II. Veröffentlichung der eingelaufenen Antworten. (Fortfetjung aus dem April-Bert.)

Bildhauer Hugo Kaufmann—München:

> Das Kunstgewerbe, wie es unsere Zeit tut, in
den Gegensatz zur Kunst zu bringen, führt meines
Erachtens dazu, dass man die Kunst nur als ein
Abstraktum bezeichnen kann. In dem Augen-
blick, wo sie, durch eine Geschicklichkeit der
Hand festgehalten, gegenständlich wird, ist sie
zufolge dieser Unterscheidung Kunstgewerbe.

Es erscheint mir daher richtiger, dass man
jedes gewerbliche Erzeugnis, welches künstlerischem
Sinne seine Entstehung verdankt, zur Kunst
rechnet, und wenn die Praxis unserer Gesetze
eine Unterscheidung verlangt, so könnte man
sagen: »Jene Gegenstände, bei deren Entstehung
man zunächst an einen Gebrauch gedacht hatte,
sind zum Kunstgewerbe zu rechnen, und im
Gegensatz hierzu sind jene Gegenstände zur Kunst
zu rechnen, welche ihre Entstehung lediglich
dem Wunsche verdankten, eine ästhetische Wir-
kung auf den Beschauer auszuüben.«

Architekt Willy O. Dressler—Charlotten-
burg: »Wenn ich mich zu dieser Sache aus-
sprechen soll, so geht meine Meinung dahin,
dass wir überhaupt nur zwischen einem Kunst-
gegenstand einerseits oder aber einem gewerb-
lichen Gegenstand andererseits entscheiden
können. Ein kunstgewerblicher Gegenstand
aber ist doch wohl nach der heutigen Auffassung
— und allem Anscheine nach in späterer Zeit
noch mehr — ein Unding. Diese Wortbildung
stellt nur ein Spielen, ein Hängen am Alten dar,
das unserer heutigen Auffassung der Dinge nicht
mehr entspricht. — So viel Gemeinsames wohl
frühere Kunstepochen mit der heutigen Epoche
zum Vergleich herausfordert, so scheint mir doch
nirgends ein Vergleichen mehr angebracht, als
gerade bei dieser Erage. — Der Vorteil ver-
gangener Zeit war ja, dass die Ausführung des
Gegenstandes in die Hand eines einzelnen ge-
legt ward. Dieser eine war ein Handwerker,
ein Gewerbler, der lediglich von seinem Stand-
punkte aus ein liebevolleres, innigeres Gewerbe-
stück anfertigte, als vielleicht einige seiner
Kollegen. Dieser so gefertigte Gegenstand ist
nun mehr oder minder YwwsXgeiverblich.

Auch heute ist es wieder ein einzelner, dessen
Intentionen für den Gegenstand zur Richtschnur
werden, dessen Individualität dem Gegenstand
seinen Karakter, sein Aussehen gibt, dessen
Hand, dessen Empfinden ganz allein die Fertig-
stellung des Werkes überlassen bleibt. Heute
■st es aber nicht der Gewerbler, der Techniker,
der dem (lepräge gibt, sondern der Künstler.
Ein ganz neuer Stand hat sich gebildet, und in
voller Erkenntnis dessen hat die Neuzeit auch

den Titel » angewandte Kunst« geschaffen, welche
sich der hohen Kunst schwesterlich zugesellt.

Die Allmutter Kunst gibt wieder von ihrem
unerschöpflichen Born — gerade wie in den
blühendsten Zeiten des Klassizismus — allen
Gewerken die Hülle und Eülle ab, und in voller
Erkenntnis dessen, was die Gewerbe bedürfen,
sind es mit ihre besten Geister, schickt sie ihre
besten Jünger dem Gewerbe zur Hilfe.

Der Freudigkeit des Schönheitssinnes ordnet
sich das technische, das gewerbliche — wenn
auch in voller Erkenntnis ihres Wertes — unter,
und somit ist es die Kunst, nicht das Gewerbe,
welches in dem Gegenstande die Eührerrolle
übernommen. Und bei voller Beachtung dieser
Sachlage können wir heute nur zwischen einem
Kunst- oder aber einem gewerblichen Gegen-
stand unterscheiden. Wir sehen auch hier die
Tätigkeit, den Atem des 20. Jahrhunderts, das,
wie im ganzen Aufeinanderprall der Kräfte, auch
hier alle Mitteldinge vernichtet, und somit fällt
auch das Konglomerat von Kunst und Gewerbe:
die Wortbildung >;kunstgewerblich« der reinen
Einheit »hie Kunst, hie (lewerbe« zur gegen-
seitigen Läuterung Platz machend.

Und bei voller Beachtung und Erkenntnis
dieser Tatsache dürften nicht nur vielseitiges
Ärgernis und viele Schwierigkeiten leicht zu ver-
meiden sein. Nein! auch die Resultate der
Beratungen über die notwendige Abänderung des
Musterschutzgesetzes dürften dann derartige sein,
dass sie klar und deutlich bei jedermann einen
Irrtum ausschliessen zum Segen des Gewerbes,
zum Segen der angewandten Kunst!«-

Architekt Emil Beutinger—Darmstadt
und Heilbronn:

t. Ein Gegenstand ist »kunstgewerblich«,
wenn die Ausführung derart, dass dieselbe dem
Material und der Veränderungsfähigkeit desselben
entsprechend, mit den besten Mitteln der Hand-
werkstechnik vollendet ausgeführt, wobei die
Form so beschaffen ist, dass sie dem Nutzzweck
bei primären und gesteigerten Ansprüchen genügt.

2. Er ist es ferner, wenn derselbe nach
künstlerischem Entwurf gewerbsmäßig hergestellt,
jedoch die Herstellung (auch mit Maschinen)
noch im Einzelstück, als technisch vollendet be-
zeichnet werden kann.

3. Wenn die Art der Herstellung eine solche,
dass die Materialien in einer neuen Zusammen-
setzung die bisher nicht vorkam, verwendet werden
und die Ausführung einen neuen Gewerbezweig
ermöglicht, eben zur Herstellung dieser neuen
Gegenstände.

4. Es muss in dem betreffenden Stück äusser-
lich die organische Notwendigkeit seiner Zweck-
 
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