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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 14.1904

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Hirschwald, Hermann: Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich?, [4]
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https://doi.org/10.11588/diglit.7009#0169

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5 20

Welcher Segenstand ist kunstgewerblich?

Eine öffentliche Umfrage wen Bermann Birschwald- Berlin.
III. Veröffentlichung der eingelaufenen flntworten. (Fortsehung aus dem FTlai-Beft.)

Dr. jur. Karl Schaefer, Schriftsteller,
München: Ihrem Wunsche, eine Antwort auf
die Frage: »Welcher Gegenstand ist kunst-
gewerblich?« aus meiner Feder zu erhalten, komme
ich hiermit bereitwilligst nach. Ich beurteile die
Frage nicht als »Künstler«, auch nicht als »Ge-
werbetreibender«, sondern — wenn ich so sagen
darf — als Schutzrechtler, d. h. als einer, der
dem geistigen Interessenschutz beruflich sehr
nahe steht und ihm auf Gebieten, wo er als ein
Bedürfnis hervortritt, in vollem Maße von Recht
und Gesetz aber noch nicht anerkannt ist, die
Konzession der Gleichberechtigung gern ein-
räumt, soweit diese den rechtlichen Inhabern
(Urheber und Rechtsnachfolgern) des Erzeug-
nisses gewährt werden kann.

Schon das Wort selbst: »Erzeugnis des
Kunstgewerbes*- sagt uns, dass es Erzeugnisse
gibt, in denen sich Kunst und Gewerbe be-
gegnen, sich zu einem konkreten Ganzen ver-
einigen. Überall, wo dies in erkennbarer Weise
der Fall ist, können wir nicht umhin, zu be-
kennen, dass der Gegenstand, um den es sich
handelt, zwei verschiedene Merkmale hat, die
auf seine Bestimmung Einfluss haben, dass der-
selbe Gegenstand zwei verschiedenen schaffenden
Faktoren seine Entstehung verdankt, nämlich:
dem Gewerbe einer- und der bildenden Kunst
andererseits.

Es fragt sich aber, wenn wir die Schutz-
frage dabei im Auge behalten, die ja mit der
Urheberfrage im engsten Zusammenhang steht,
soweit es sich um einen selbständigen Schutz
des Erzeugnisses als solches handelt, bis zu
welchem Grade bei einem gewerblichen Erzeug-
nis geistige, schöpferische Arbeit im künstle-
rischen Sinne betätigt ist? Denn nur wenn
letztere, sei es in bildlicher Darstellung, sei es
durch eigenartige Formgebung in sinnfälliger Weise
am Gegenstand in die Erscheinung tritt, wird
man von einem wirklichen Konkurrieren, von
einem sichtbaren Vorhandensein von Gewerbe und
Kunst am Werke sprechen können.

Meiner Anschauung nach muss man aber
unter den kunstgewerblichen Gegenständen selbst
zwei verschiedene Gattungen unterscheiden. Es
gibt gewerbliche Gegenstände, die Anspruch auf
das Prädikat »kunstgewerblich« deshalb erheben,
weil an ihnen, obwohl sie in erster Linie »Ge-
brauchs- Gegenstände« sind, fremde, bereits vor-
handene, ein selbständiges Dasein führende »Werke
der bildenden Kunst« in der Nachbildung, sei
es getreu oder mit Abänderungen zum Ausdruck
kommen. Andererseits gibt es — und hierauf

scheint mir besonders Gewicht gelegt werden
zu müssen — gewerbliche Gegenstände, die als
solche neue Kunstformen im Gewände und
im Dienste der Industrie schöpferisch zum Aus-
druck bringen und hierdurch selbst zu einem
konkreten Bestandteil der Kunst oder einer be-
stimmten Kunstrichtung, z. B. des Jugendstiles
werden, derjenigen Kunst, die sich des Gewerbes,
der Technik und des Handwerkes ad hoc oder
doch mit Vorliebe bedient, um sie als Aus-
druckmittel ihres Schaffens zu benützen und
durch sie neue Kunstformen plastisch oder
reliefartig oder bildlich in die Erscheinung zu
bringen. Unter Zurückdrängung des ursprüng-
lichen Bestimmungs- und Gebrauchszweckes des
Gegenstandes soll gleichzeitig durch die gewählte
Form oder die bildliche Darstellung künstlerisch
auf den Beschauer gewirkt werden. Gerade bei
dieser Art von, ich möchte sagen, Erzeugnissen
des Kunstgewerbefleisses par excellence, hat sich
aus ihrer Eigenart das Bedürfnis nach einem
geistigen Interessenschutz, nach etwas Gleichem
oder Ähnlichem geltend gemacht, das man bei
Erzeugnissen der bildenden Kunst schon längst
in dem »Urheberschutz< besitzt, der sich dort
ja auch auf die Eigenart der künstlerischen
Schöpfung gründet. Bei gewerblichen Erzeug-
nissen, die sich darauf beschränken, lediglich
Nachbildungen vorhandener bekannter Kunst-
werke aus ästhetischen Gründen in den Gegen-
stand bildlich aufzunehmen oder vorhandene
künstlerische Motive mit demselben zu ver-
schmelzen; bei denen ist das Bedürfnis nach
geistigem Interessenschutz zwar auch vorhanden,
hier geht es aber mehr aus der gewerblichen
Technik der Darstellung und nicht aus der Eigen-
art des Erzeugnisses selbst hervor. Hier Hesse
sich leicht dadurch Abhilfe schaffen, dass man
das Urheberrecht des bildenden Künstlers,
was Nachbildungen seiner Werke auf oder an
gewerblichen Gegenständen betrifft, durch Auf-
hebung des § 14 des Kunstbildwerke - Schutz-
gesetzes und eine entsprechende Ergänzung von
§ 5 dieses Gesetzes erweiterte und den Kunst-
gewerbetreibenden, als legitimen Benützer von
Kunstbildwerken an gewerblichen Gegenständen,
am Schutz des Urhebers teilnehmen liesse.

Mit den von H. Hirschwald—Berlin auf-
gestellten leitenden Grundsätzen über die Be-
griffs - Merkmale kunstgewerblicher Gegenstände
kann ich mich nicht befreunden, da sie erstens
zu allgemein gefasst sind und weiter Unwesent-
liches vom Wesentlichen nicht unterscheiden.
Es ist meines Erachtens ganz gleichgiltig, ob der
 
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