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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 14.1904

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Hirschwald, Hermann: Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich?, [5]
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https://doi.org/10.11588/diglit.7009#0234

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Welcher Segenstand ist kunstgewerblich?

Eine öffentliche Umfrage von ßermann Birsdiwald—Berlin.
IV. Veröffentlichung der eingelaufenen Antworten. (Fortsetzung aus dem 3uni-Beft.)

Dr. Albert Osterrieth—Berlin: Der Aus-
druck »kunstgewerblich« wird heute in ver-
schiedenem Sinne gebraucht, je nachdem es sich
um den Sprachgebrauch des ästhetisch gebildeten
Publikums, des Künstlers, des Industriellen oder
des Handwerkers handelt. Es besteht infolge-
dessen für die Beantwortung der Frage, »Welcher
Gegenstand ist kunstgewerblich?«, die Gefahr,
dass jeder aus seinem Anschauungskreise heraus
antwortet, und dass etwaige Verschiedenheiten
der Antworten nicht auf prinzipiellen Gegen-
sätzen, sondern auf der Verschiedenheit der Aus-
gangspunkte beruhen.

Unter dem Gesichtspunkte der Neuregelung
des Urheberrechts-Gesetzes scheint mir die Frage-
stellung nicht unbedenklich. Denn nach der,
offenbar auch von Herrn Hirschwald geteilten
Ansicht, soll alle und jede Kunst geschützt
werden, ohne Rücksicht, ob sie sich in einem
Gemälde, in einer Statue oder in einem gewerb-
lichen Gegenstande betätigt.

Infolgedessen halte ich es für richtiger, die
Frage so zu formulieren: »Unter welchen Vor-
aussetzungen ist ein gewerblicher, d. h. ge-
werblich hergestellter Gegenstand, oder ein
Gebrauchs-Gegenstand, als ein Werk der
bildenden Kunst anzusehen?« Die Antwort
lautete meines Erachtens: »Wenn dem Werke
eine künstlerische, d. h. individuelle Konzeption
zu Grunde liegt.« Alle übrigen Momente, wie
z. B. das des ästhetischen Eindrucks, sind im
wesentlichen nur Wirkungen der individuellen
Konzeption; ihre Beurteilung im einzelnen Falle
ist vom subjektiven Ermessen abhängig.

Fehlt einem gewerblichen Erzeugnis die künst-
lerische Konzeption, so kann es auf Kunstschutz
keinen Anspruch machen.

Immerhin kann dieser Gegenstand aber in
seiner äusseren Erscheinung ein neues Bild dar-
stellen, das nach allgemeiner Auffassung zwar
nicht eine künstlerische Schöpfung, aber doch
bestimmte karakteristische Elemente enthält, die
es von der äusseren Erscheinung anderer gleich-
artiger Gegenstände unterscheiden.

Ist diese Auffassung richtig, dann ergibt sich,
dass in dem Ausdruck »kunstgewerblich« die
ausschlaggebenden Merkmale verwischt werden.
Denn für die Frage der Schutzfähigkeit soll es
ja gleichgiltig sein, ob ein Gegenstand gewerb-
lich ist; ausschlaggebend ist nur sein künst-
lerischer Karakter.

Ein kunstgewerblicher Gegenstand ist die-
jenige künstlerische Schöpfung, die ihrer Her-
stellung oder ihrer Bestimmung nach gewerblich
ist. Im' Sprachgebrauch des täglichen Lebens

werden allerdings häufig auch solche Gegenstände
als kunstgewerblich bezeichnet, die nicht auf
einer selbständigen, künstlerischen Konzeption
beruhen, und die daher nicht als Werke der
bildenden Kunst geschützt werden können. So
z. B. einfache Kombinationen oder Repro-
duktionen von Motiven, die längst der Allgemein-
heit angehören.

Wenn Herr Hirschwald der Ansicht ist, dass
ein Gebrauchs - Gegenstand als kunstgewerblich
gelten kann, sobald er technisch gediegen ist
und einem verfeinerten Bedürfnis entspricht, so
ist dies jedenfalls für den Sprachgebrauch vieler
Kreise zutreffend. Für die Frage aber, ob ein
gewerblicher Gegenstand als Werk der bildenden
Kunst urheberrechtlich geschützt werden kann,
spielen die Gediegenheit der Ausführung und die
Zweckbestimmung des Werkes gar keine Rolle.

Vor allem muss man sich vor dem Miss-
verständnis hüten, als ob auch für die Frage
des Urheberschutzes die Begriffe »Kunst« und
»gewerblich« sich ausschliessen könnten, oder,
als ob es überhaupt zwischen beiden eine Grenze
gäbe. Das Künstlerische ergibt sich aus dem
Moment der Schöpfung, der Konzeption, das
Gewerbliche aus der Art der Herstellung der
Exemplare und aus Anwendung und Bestimmung.

Man kann folgendes Schema aufstellen:

1. Stellt sich ein Werk als Ergebnis einer
künstlerischen Konzeption dar, ist es ein
»Werk der Kunst«.

2. Hat ein Gegenstand einen gewerblichen
oder Gebrauchs-Zweck, wird er als gewerb-
liches Erzeugnis oder als Gebrauchs-Gegen-
stand bezeichnet.

3. Liegen die Voraussetzungen von 1 und 2
gemeinsam vor, dann haben wir es mit
einem Werk der »angewandten Kunst«,
oder mit einem kunstgewerblichen Erzeug-
nis zu tun. Selbstverständlich aber wird
der künstlerische Karakter durch die ge-
werbliche Bestimmung weder aufgehoben
noch beschränkt.

In unserm heutigen, höchst mangelhaften
Gesetz, kommt noch die Vorstellung zum Aus-
druck, als ob die gewerbliche Anwendung oder
der Gebrauchs-Zweck einem auf künstlerischer
Konzeption beruhenden Werke den künstlerischen
Karakter entziehe und das Werk zu einem Kunst-
gegenstand zweiter Klasse mache.

Dass dieser engherzige Standpunkt heute im
allgemeinen als überwunden betrachtet werden
kann, ist ein Symptom für den grossen Auf-
schwung unserer »angewandten« Kunst und für
 
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