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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 14.1904

DOI Artikel:
Hirschwald, Hermann: Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich?, [5]
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https://doi.org/10.11588/diglit.7009#0237

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588

Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich?

sich gar nicht in Anspruch nimmt? Braucht es
in diesem /■iechtssinne heute noch einer Scheidung
zwischen Kunst und Kunstgewerbe?

Prof. C. Hildebrandt—Braunschweig: Will
man bei Beantwortung der ganz allgemein ge-
haltenen Frage recht weit ausholen, damit »der
Begriff der kunstgewerbl. Eigenschaft eines Gegen-
standes für lange Zukunft gedeckt ist«, so muss die
betr. Definition frei sein von jedem subjektiven Ge-
schmacks-Urteil. Das Kennzeichen des kunstgew.
Karakters eines Gegenstandes liegt darin, dass er

1. einem praktischen Zwecke dienen soll, und
dabei)

2. künstlerisch empfunden ist.]

Denn wäre in ihm nur die erste Forderung
erfüllt, so wäre jedes Erzeugnis der Technik und
der Industrie (z. B. jede Maschine) ohne weiteres
als kunstgewerblich zu bezeichnen, und wäre die
Erfüllung der zweiten Forderung allein ausreichend,
so fiele jedes Gemälde und jede plastische Arbeit
unter den Begriff des Kunstgewerblichen.

Ein kunstgewerblicher Gegenstand hat also
nicht nur den Forderungen des Verstandes zu
genügen — durch Offenbarung einer ihm zu
Grunde liegenden Zweckmäßigkeits-Idee, sondern
er muss auch ästhetische Empfindungen in uns
auslösen. Er verdient also nur dann die Be-
zeichnung >kunstgewerblich«, wenn er einem
praktischen Zwecke dienend, durch künst-
lerische Empfindung des Schaffenden aus
dem Gebiete des reinpraktisch-technischen
herausgehoben erscheint. Ob er uns in seiner
Erscheinung ästhetisch befriedigt oder nicht, ob
seine Ausführung »technisch gediegen«, »einheit-
lich und solide« ist etc. — die Frage wird in
verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet
werden und kann bei Aufstellung einer allgemein-
gültigen Definition nicht in Betracht kommen.

Architekt Thomas Weiss — Nürnberg:
Voraussetzung: Die grösste Künstlerin ist die Natur
und derjenige ihr Nachfolger, welcher schöpferische
Kraft entfaltet. Steht dies fest, so ist der Maß-
stab für die Scheidung von Kunstgewerbe und
handwerkmäßig hergestellter Gegenstände die Ver-
nunft oder der Verstand und nicht die Wissen-
schaft. Die Grundsätze, die hieraus gefolgert
werden, um zwei wichtige Dinge zu scheiden,
lassen sich so geben:

i. Ein kunstgewerblicher Gegenstand besteht
aus, die Festigkeit desselben sicherndem
Material in seiner nackten Wahrheit oder
Eigenschaft so zweckentsprechend eigenartig
originell hergestellt, dass derselbe wie durch
die Natur selbst hervorgebracht aussieht,
anmutig reizt, die Sinne erfreut und ver-
edelt — das Zeugnis in sich bürgt, dass
der Schöpfer sein Ziel und seine Zweck-
bestimmung, dem Menschentum zur Freude
zu dienen verstanden hat. — Dies bedingt
echte Materialien, Zweckmäßigkeit, logische

Gestaltung, karakteristische, intellektuelle,
bildende Detail - Formierung in Verbindung
gesteigerter, lebendig ausgesprochener Ma-
terial-Eigenschaften.
2. Ein kunstgewerblicher Gegenstand darf
keinerlei Nachahmungen aufweisen, weil
diese immer leichter zu machen sind, als
Neuschöpfungen heraus zu entwickeln. —
Er darf keinerlei Täuschung oder Schein
aufkommen lassen inbezug auf Material, aui
Festigkeit, auf Logik, auf Bestimmung und
Zweck. — Diese Merkmale dokumentieren
die handwerksmäßig hergestellten Gegen-
stände im Gegensatz zu Punkt i.
p3. Die fabrikmäßige Herstellung gegenüber der
eigenhändigen macht keinen Ausschlag für
die Kunst des Gegenstandes, ist selbst be-
deutungslos.
A. Jaumann, Schriftsteller, München:
Der Begriff »Kunstgewerbe« stammt aus einer
Zeit, da seine reinliche Abgrenzung und Fest-
haltung noch leicht war. Wenn sich zur Her-
stellung eines Gegenstandes Kunst und Hand-
werk verbanden, so war das Resultat immer eine
reichere Ausgestaltung, eine Zutat von Zierrat,
von an sich überflüssigem Schmuck zur simplen
Werkform. Dem Plus an Aufwand entsprach
ein Plus an künstlerischem Wert. Das hat sich
aber in unserer Zeit geändert. Einmal konnte
durch maschinelle Vervielfältigung auch eine
reichere Ausstattung billig hergestellt werden,
der materielle Wert ging also nicht im gleichen
Schritt mit dem Reichtum der Erscheinung; aber
auch die ästhetische Bewertung änderte sich
gegen früher. Man hat jetzt gelernt, auch Ein-
fachheit und Strenge hochzuschätzen und die
Unterscheidung des Kunstgewerbes von gewöhn-
lichem Handwerk wurde sehr erschwert. Denn,
wenn kunstgewerbliche Muster geschützt werden
sollen, so ist ein Kriterium nötig für das Vor-
handensein der »Kunst« in ihnen. Ist aber die
strenge Einfachheit, die sich mit den bloss zweck-
dienlichen Formen begnügt, noch »Kunst«?
Und doch können diese Formen schön gefunden
werden; — und doch gibt es Werke der Ingenieur-
Wissenschaft, die, ohne die Absicht des Schöpfers
den modernen Menschen durch ihre Eleganz,
Kraft und Kühnheit zu entzücken vermögen,
vielmehr als ein verschnörkeltes »kunstgewerb-
liches« Möbel. In der Tat wäre es auch sonder-
bar, wenn die aus gewissen Kräften logisch und
notwendig entstandenen Naturgebilde schön ge-
funden würden, die auf dieselbe Weise gewordenen
Werke der Menschen aber nicht! —
£

Es liegen noch viele, mit den veröffentlichten
fast übereinstimmende Antworten vor, auf deren
Abdruck wir zu unserem Bedauern verzichten
müssen. Im Augustheft folgt dagegen das Referat
über sämtliche Antworten. d. r.
 
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