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Deutsche Kunst und Dekoration: illustr. Monatshefte für moderne Malerei, Plastik, Architektur, Wohnungskunst u. künstlerisches Frauen-Arbeiten — 14.1904

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Hirschwald, Hermann: Welcher Gegenstand ist kunstgewerblich?, [6]: Referat über die öffentliche Umfrage
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https://doi.org/10.11588/diglit.7009#0342

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ALBERT MÄNNCHEN—BERLIN.

Dekorative Malerei: -»Genius«..

Welcher Gegenftand Hf kunffgewerblich?

Referat über die öffentliche Umfrage »on ßermann ßirscftwald —Berlin.

(Die in diesem Referat mit ».....« versehenen Sätze sind den eingegangenen Zuschriften entnommen.)

Nachdem die von mir gestellte Umfrage in
weiten Kreisen ausserordentliches Interesse
hervorgerufen und durch umfangreiche und be-
lehrende Beantwortungen, welche im wesentlichen
in dieser Zeitschrift zum Abdruck gekommen
sind, erörtert worden ist, spreche ich allen Be-
teiligten, auch namens der Redaktion — sowie
meinerseits dieser selbst — für die mühevolle
Arbeit wärmsten Dank aus.

Es erübrigt sich jetzt noch, die Schlussfolge
aus dem reichhaltigen und mannigfaltigen Material
zu ziehen.

Dass die meisten der Antworten nicht ein
allgemeines Urteil, sondern den individuellen
Standpunkt, den speziellen Beruf der Interessenten
widerspiegeln würden, war vorauszusehen-, ich
betrachte diese Einseitigkeit keineswegs als einen
Mangel, sondern als das natürliche Resultat einer
Umfrage. — Den Schutzrechtler beschäftigt die
Angelegenheit, umsomehr im gegenwärtigen
Augenblick, nur in bezug auf das bevorstehende
neue Kunstschutzgesetz; der Ästhetiker übt strenge
Kritik an jedem einzelnen Gegenstande, ohne
sich um Nebendinge zu kümmern; der praktische
Kunstgewerbetreibende urteilt aus seinem persön-
lichen Anschauungskreise heraus — in vielen
Fällen behandelt er die Frage ausschliesslich als

Spezialist in seinem Fache, erfreulicherweise oft
zeigt er, dass sein Gesichtskreis ein ausgedehnter
und er auch die Sachlage der mannigfachen,
kunstgewerblichen Gruppen beherrscht.

Um zunächst die Definition des Begriffes
»kunstgewerblich« zu formulieren, müssen wir
dem Juristen das Wort lassen, welcher »den
Rahmen knappster äusserer Fassung für den
inhaltlich möglichst weit gedachten Begriff als
unabweisliches Bedürfnis« hinstellt. Dies be-
zweckte mein Leitsatz i). Die vielfach ausge-
sprochene Ansicht, dass der kunstgewerbliche
Gegenstand durchaus ein »Gebrauchsgegenstand«
sein muss, ist nicht immer zutreffend ; z. B. wird
die in einem Innenraume angebrachte »dekorative
Wandmalerei« oft unbedingt als eine »kunst-
gewerbliche Arbeit« gelten, ohne als ein Ge-
brauchsgegenstand bezeichnet zu werden. Die
von vielen insbesondere von Seiten der praktischen
Kunstgewerbetreibenden als notwendig verlangte
Aufnahme der »gediegenen Ausführung, des soliden
Materials« kann, so sehr ich selbst hiermit sym-
pathisiere, der allgemeinen Definition nicht ange-
schlossen werden, weil wir in Widerspruch kämen
mit dem wünschenswerten, neuen Kunstschutz-
gesetze. Unser allseitiges Bestreben geht dahin,
dass zwischen dem Kunstwerke und der kunst-
 
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