Verteilung des Kirchenvemögens.
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sationen, die Bistümer, Kapitel, Klöster, hatten einen Besitz,
der zwar unaufhörlich gefährdet und angegriffen, aber doch be-
deutend war und sich überdies immer von neuem ergänzte. So
verloren sie wohl hier und da nicht wenig — die Einkünfte des
Bischofs von Selva Candida z. B. aus der Stadt Galera waren unter
Papst Johann XIX bis auf die ganz geringfügige Summe von
14 Soldi und 30 Denaren jährlich gesunken1) —, aber es war
doch jedenfalls eine Ausnahme, wenn die ärgste Not ein Kloster
wie Bobbio oder Farfa ganz herunterbrachte, wenn ein Bistum
so weit kam, wie Trevi, das sich vor Armut keinen eigenen Bischof
halten konnte2), oder wie Grado, das der Patriarch Dominicus III
(1045—1069) um seiner Dürftigkeit willen zu verlassen beab-
sichtigte3). Ganz anders aber stand es um die grosse Masse
des Klerus. Auf dem Lande kann das Einkommen ohnehin nicht
beträchtlich gewesen sein; die Güter, die Zehnten und Oblationen,
die zu dem Kirchlein gehörten, werden gerade zugelangt haben.
Wenn nun die Ungarn oder Sarazenen diesen Besitz plünderten,
wenn die rücksichtslosen Grossen ihn beraubten oder die Zahlung
der Kirchensteuern weigerten4), wenn die andern Geistlichen ihn
schmälerten, dann war der Priester eben bald am Ende. Dann
musste er die Kirche schliessen5) oder seinen Dienst in unschick-
licher Weise fortsetzen6) oder mindestens auf hören die Abgaben
zu zahlen7 8), wie das so häufig vorkam. Diese Sachlage war es,
die die Geistlichen der Diözesen Verona und Vercelli — und
gewiss nicht sie allein — zu der übereinstimmenden Behauptung
führte, wenn sie nicht heirateten, so wüssten sie nicht, wovon
lebens). In der Stadt war man zwar gegen manche der ärgsten
Anfeindungen geschützt, auch floss hier ein reicheres Vermögen
9 Bulle Johanns XIX, 1026 Dez. 14 (Marini, pap. S. 71; Jaffe-L.
Nr. 4075).
2) Urk. Nicolaus’ II (Jaffe-L. Nr. 4450; Pflugk-Harttung, It. Ital.
Nr. 130, S. 191. Vergl. ibid. Nr. 153, 189, 195, 197, S. 195, 201, 202, 203.
3) Gireg. VII Reg. II 39, 1074, Dez. 31 (Jaffe, E. II 153).
fl S. darüber Attonis ep. 5 (Opp. II 305). In Apulien war es bereits
Regel geworden: Wiberti V. Leonis IX, II 4 (Watterich I 155).
5) Urk. B. Konrads von Genua 1087 (Ugbelli IV 846).
6) Daraiani, opusc. XLVII 2 (Opp. III 743).
9 Urkk. B. Peters v. Novara 1007 Jan. und 1008 Dezbr. (MHP Cb. I
363; II 100).
8) Vergl. oben S. 317.
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sationen, die Bistümer, Kapitel, Klöster, hatten einen Besitz,
der zwar unaufhörlich gefährdet und angegriffen, aber doch be-
deutend war und sich überdies immer von neuem ergänzte. So
verloren sie wohl hier und da nicht wenig — die Einkünfte des
Bischofs von Selva Candida z. B. aus der Stadt Galera waren unter
Papst Johann XIX bis auf die ganz geringfügige Summe von
14 Soldi und 30 Denaren jährlich gesunken1) —, aber es war
doch jedenfalls eine Ausnahme, wenn die ärgste Not ein Kloster
wie Bobbio oder Farfa ganz herunterbrachte, wenn ein Bistum
so weit kam, wie Trevi, das sich vor Armut keinen eigenen Bischof
halten konnte2), oder wie Grado, das der Patriarch Dominicus III
(1045—1069) um seiner Dürftigkeit willen zu verlassen beab-
sichtigte3). Ganz anders aber stand es um die grosse Masse
des Klerus. Auf dem Lande kann das Einkommen ohnehin nicht
beträchtlich gewesen sein; die Güter, die Zehnten und Oblationen,
die zu dem Kirchlein gehörten, werden gerade zugelangt haben.
Wenn nun die Ungarn oder Sarazenen diesen Besitz plünderten,
wenn die rücksichtslosen Grossen ihn beraubten oder die Zahlung
der Kirchensteuern weigerten4), wenn die andern Geistlichen ihn
schmälerten, dann war der Priester eben bald am Ende. Dann
musste er die Kirche schliessen5) oder seinen Dienst in unschick-
licher Weise fortsetzen6) oder mindestens auf hören die Abgaben
zu zahlen7 8), wie das so häufig vorkam. Diese Sachlage war es,
die die Geistlichen der Diözesen Verona und Vercelli — und
gewiss nicht sie allein — zu der übereinstimmenden Behauptung
führte, wenn sie nicht heirateten, so wüssten sie nicht, wovon
lebens). In der Stadt war man zwar gegen manche der ärgsten
Anfeindungen geschützt, auch floss hier ein reicheres Vermögen
9 Bulle Johanns XIX, 1026 Dez. 14 (Marini, pap. S. 71; Jaffe-L.
Nr. 4075).
2) Urk. Nicolaus’ II (Jaffe-L. Nr. 4450; Pflugk-Harttung, It. Ital.
Nr. 130, S. 191. Vergl. ibid. Nr. 153, 189, 195, 197, S. 195, 201, 202, 203.
3) Gireg. VII Reg. II 39, 1074, Dez. 31 (Jaffe, E. II 153).
fl S. darüber Attonis ep. 5 (Opp. II 305). In Apulien war es bereits
Regel geworden: Wiberti V. Leonis IX, II 4 (Watterich I 155).
5) Urk. B. Konrads von Genua 1087 (Ugbelli IV 846).
6) Daraiani, opusc. XLVII 2 (Opp. III 743).
9 Urkk. B. Peters v. Novara 1007 Jan. und 1008 Dezbr. (MHP Cb. I
363; II 100).
8) Vergl. oben S. 317.