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ÜBERSICHTSKARTE
LANDKREIS HANNOVER
Die Karte zeigt das heutige Gebiet des Land-
kreises Hannover mit den 13 Städten und 7
Gemeinden, wie es durch die am 01. März
1974 in Kraft getretene Gemeindereform ent-
standen ist In das Kreisgebiet eingebettet
liegt die Fläche der Landeshauptstadt Han-
nover.
Der vorliegende 1. Band behandelt die Städte
und Gemeinden im südlichen Bereich des
Landkreises. Ihre Flächen sind auf der Über-
sichtskarte hell-violett angelegt. In dem fol-
genden 2. Band werden die Städte und Ge-
meinden des nördlichen Landkreises Han-
nover beschrieben. Die vorgenommene
Trennung ist etwa identisch mit der Grenze,
die sich aus der naturräumlichen Gliederung
ergibt und die durch den Verlauf des Mittel-
landkanals, der Autobahn und der Eisen-
bahnlinien, die in Ost-West-Richtung verlau-
fen, markiert ist. Es ist zugleich die Grenze
zwischen der Geest im Norden und der süd-
lich gelegenen Calenberger- und Braun-
schweig-Hildesheimer Lößbörde.
Insgesamt sind im Landkreis Hannover ca.
4.400 Objekte als Baudenkmale gemäß §§ 3
Abs. 2 und 3 Abs. 3 NDSchG ausgewiesen;
davon sind ca. 2.850 als Einzelbaudenkmale
klassifiziert. Die übrigen sind Bestandteil von
Gruppen baulicher Anlagen.
Die mit violetten Zahlen kenntlich gemachten
Rechtecke zeigen die Ausschnitte der nach-
folgenden Gebietskarten Nr. 1 - 22 im Maß-
stab 1:50 000. Auf dieser Kartenebene ist
neben der Topographie die Streuung und die
Dichte der Baudenkmale in den Ortschaften
und in der freien Landschaft ablesbar.
Eingetragen sind als rote Punkte die Einzel-
baudenkmale gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG.
Gesamtheiten baulicher Anlagen gemäß § 3
Abs. 3 NDSchG sind flächig rot gekennzeich-
net. Dazugehörende Park- und Wasserflä-
chen sind grün bzw. blau eingetragen.
Denkmalpflegerische Interessenbereiche,
die meist identisch sind mit den alten Orts-
kernen, sind rosa angelegt. Das NDSchG
kennt den Begriff des denkmalpflegerischen
Interessenbereiches nicht. Er ist nicht iden-
tisch mit dem § 8 NDSchG, der den Umge-
bungsschutz von Baudenkmalen regelt. Bei
Planungs- oder Bauvorhaben innerhalb von
denkmalpflegerischen Interessenbereichen
sollte die Denkmalpflege frühzeitig beteiligt
werden. Im Rahmen der Bauleitplanung
könnte mit Mitteln der Gestaltungssatzungen
oder des Erhaltungsgebotes historische
Bausubstanz und andere für die Ortschaft
wichtige Strukturen, die mit dem NDSchG vor
Veränderungen oder Zerstörungen nicht ge-
schützt werden können, bewahrt werden.

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