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Eder, Josef Maria
Geschichte der Photographie (Band 1) — Halle (Saale), 1932

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https://doi.org/10.11588/diglit.27415#0303

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ZWEIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

DER VERTRAG ZWISCHEN NICEPHORE NIEPCE
UND DAGUERRE (1829).

Am 14. Dezember 1829 wurde ein notarieller Vertrag- zwischen
Nicephore Niepce und Daguerre geschlossen, zu welchem
Zwecke Daguerre eigens nach Chälon gekommen war. In diesem
Vertrage, welcher von Niepce und Daguerre unterzeichnet wurde,
heißt es im 1. Artikel: „Zwischen Niepce und Daguerre wird eine
Gesellschaft gebildet, um zusammen zu wirken für die Verbesserung
der von M. Niepce gemachten und von Daguerre ver-
vollkommneten Erfindung.

Bei der historischen Wichtigkeit dieses Vertrages geben wir denselben genau
wieder:

Grundlagen des vorläufigen Vertrages
zwischen den Unterzeichneten, Herrn Joseph Nicephore Niepce, Grund-
besitzer, wohnhaft zu Chalon-sur-Saone, Departement Saöne-et-Loire, einerseits und
Herrn Louis Jacques Mande Daguerre, Kunstmaler, Mitglied der
Ehrenlegion, Verwalter des Dioramas, wohnhaft zu Paris im Diorama, andererseits,
welche, um die Bildung einer von ihnen geplanten Gesellschaft herbeizuführen, vor-
läufig folgendes festgesetzt haben:

Herr Niepce hat in dem Bestreben, durch ein neues Mittel ohne Zuhilfe-
nahme eines Zeichners die Ansichten, welche die Natur bietet, zu fixieren, Unter-
suchungen angestellt, deren Resultate in zahlreichen die Erfindung bestätigenden
Proben vorliegen. Diese Erfindung besteht in der von selbst vor sich gehenden Re-
produktion der in der Dunkelkammer auf genommenen Bilder.

Herr Daguerre, dem er Mitteilung von seiner Erfindung gemacht hat,
erbietet sich, da er ihren Wert mit Interesse anerkannt hat, zumal sie einer großen
Vervollkommnung fähig ist, sich mit Herrn Niepce zu vereinigen, um diese Ver-
vollkommnung zu erreichen und alle nur möglichen Vorteile aus diesem neuen In-
dustriezweig zu ziehen.

Nach dieser Auseinandersetzung haben die Kontrahenten in folgender Weise
die vorläufigen und grundlegenden Satzungen ihrer Vereinigung festgesetzt:

Art. 1. Unter der Firma Niepce-Daguerre wird zwischen den Herren
Niepce und Daguerre eine Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Arbeit an
der Vervollkommnung der erwähnten, von Herrn Niepce gemachten und von
Herrn Daguerre vervollkommneten Erfindung gegründet.
 
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