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ZEICHENUNTERRICHT

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3. Durchführung einer rationellen Inspection des Zeichenunterrichtes
und Einführung von allgemeinen Zeichenschulen.

Was nun den ersten Punkt betrifft, so ist mit Ministerialverordnung
vom 9. August 1873 der Lehrplan und die Instruction für den Zeichen-
unterricht an Volks- und Bürgerschulen hinausgegeben worden. Es
wurde hiebei von dem Standpunkte ausgegangen, dass der Zeichen-
unterricht an diesen Schulen ein Massenunterricht sei, d.h. alle Schüler
einer Classe haben sich gleichzeitig mit einer und derselben Aufgabe
zu beschäftigen. Es müssen demnach die Zeichnungen an der Schul-
tafel vom Lehrer angesichts der Classe ausgeführt und erläutert werden,
so zwar, dass alle Schüler mit ihren Arbeiten dem Lehrer folgen können.

Der Unterricht muss ein massig fortschreitender sein, damit es
jedem Schüler möglich werde, gleichen Schritt mit den übrigen zu
halten. Beim Freihandzeichnen an Volksschulen darf von Zirkel, Reiss-
feder und Lineal kein Gebrauch gemacht werden. In den höheren
Stufen ist das Dictatzeichnen vorgeschrieben, wodurch die Schüler
durch lehrreiche Beispiele für den Unterricht in der Formenlehre vor-
bereitet werden. Ist das Dictatzeichnen entwickelt, so tritt zu diesem
das Zeichnen aus dem Gedächtnisse als weitere Anregung zur Selbst-
tätigkeit der Schüler hinzu. Sind die Schüler hierin genügend fort-
geschritten, so beginnt der Unterricht mit, theilweise von dem Lehrer
selbst entworfenen, einfachen geometrischen Figuren, die ja als Grund-
lage des Freihandzeichnens betrachtet werden müssen. Die Gedächtniss-
übungen werden fortgesetzt. Als Vorlage dienen einfach stylisirte Blumen-
und Blattformen, einfache Ornamente, gepresste Pflanzenblätter, tech-
nische, dem Knaben oder Mädchen naheliegende Objecte, bei Mädchen
speciell mit Rücksicht auf weibliche Arbeiten. An den Lehrplan für
Volksschulen schliesst sich der Lehrplan für Bürgerschulen an. Das
Lehrziel an den letzteren ist die Fertigkeit im freien Auffassen und
Darstellen von ebenen geometrischen Gebilden und Combinationen der-
selben, sowie im Darstellen räumlicher geometrischer Gebilde nach
perspectivischen Grundsätzen, ferner Gewandtheit im Zeichnen nach
ornamentalen Vorlegeblättern und Modellen. Die Instruction vom
6. Mai 1874 verbreitet sich über die Aufgaben des Zeichenunterrichtes,
über die Beschaffenheit des Materiales und der Schullocalitäten.

Der Unterricht im Zeichnen an den gewerblichen Fortbil-
dungsschulen wurde mittelst Verordnung vom 6. Mai 1874 eben-
falls geregelt, so zwar, dass er den Bedürfnissen des Gewerbestandes
entspricht und der einzelne Schüler sich auch mit Rücksicht auf das
Gewerbe, dem er sich widmet, weiter auszubilden vermag. Es ist dem-
gemäss der Unterricht in drei Gruppen getheilt, und zwar in eine für
Baugewerbe, in eine für Maschinengewerbe und eine für Kunst- und
 
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