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ANHANG.

A.

Statut für die k. k. Centralcommission zur Erforschung und
Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale.

(Publicirt mit Erlass des Ministeriums für Cultus und Unterricht, ddo. 21. Juli 1873, R.-G.-Bl. i3i.)

§■ I.
Die Centralcommission für Erforschung und Erhaltung der Kunst- und histo-
rischen Denkmale ist berufen, das Interesse für die Erforschung und Erhaltung der
Kunst- und historischen Denkmale immer mehr zu beleben, die Thätigkeit der wissen-
schaftlichen Vereine und Fachmänner der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
Länder hiefür rege zu erhalten und zu fördern, die Denkmale unserer Vorfahren
und der einzelnen Volksstämme allgemein bekannt zu machen und zur Ehre der-
selben vor Vernichtung und Verderbniss zu bewahren.

§• 2.
Die Centralcommission untersteht dem Minister für Cultus und Unterricht.

§•3.
Die Centralcommission hat ihre Wirksamkeit auf die folgenden Objecte zu
erstrecken:
I. Objecte der praehistorischen Zeit und der antiken Kunst (Monumente, Geräthe etc.).
II. Objecte der Architektur, Plastik, Malerei und der zeichnenden Künste (kirchliche
und profane) des Mittelalters und der neueren Zeit bis zum Schlüsse des 18. Jahr-
hunderts.
III. Historische Denkmale verschiedener Art, von der ältesten Zeit bis zum Schlüsse
des 18. Jahrhunderts.
Hiernach zerfällt die Thätigkeit der Centralcommission in ebenso viele Sectionen.

§•4-
Die Centralcommission besteht aus einem Präsidenten und 12 bis i5 Mitgliedern,
welche den einzelnen Sectionen zugewiesen werden.

§• 5.
Jede Section der Centralcommission verhandelt selbständig die ihr zugewie-
senen Geschäfte. Zu Verhandlungen über Gegenstände, welche mehrere Sectionen
 
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