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148 ANHANG.

d) Chemiker, welche in der Versuchs-Anstalt praktische Unterweisung zu erhalten
wünschen, haben sich unter Nachweis ihrer theoretischen Vorbildung bei dem
Leiter der Anstalt zu melden. Die Entscheidung über Zulassung oder Abweisung
des Angemeldeten steht dem Director des Oesterreichischen Museums im Einver-
nehmen mit dem Leiter der Anstalt zu.

ej Unterricht in der Anwendung der von der Versuchs-Anstalt gelieferten Präparate
auf Gegenstände der Kunstindustrie wird Schülern der Kunstgewerbeschule und
den Schülern kunstgewerblicher Fachschulen von einem honorirten Docenten der
Kunstgewerbeschule in einer mit der Versuchs-Anstalt in Verbindung stehenden
Localität ertheilt. Für diesen Unterrichtszweig wird ein besonderes Reglement
erlassen.

f) Erfindungen oder Entdeckungen , welche in der Versuchsanstalt gemacht werden,
sind vom Leiter mit allen im Privilegiengesetze vom Jahre 1832 (R. G. Bl. vom
25. September 1832, XVIII. St. 184), P. 12, vorgeschriebenen Cautelen zu beschreiben
und die Beschreibung versiegelt im Archive des k. k Unterrichts-Ministeriums zu
hinterlegen. Hiedurch soll dem eventuellen Verluste vom Erfinder etwa geheim
gehaltener Verfahrungsweisen vorgebeugt, in keiner Weise jedoch sein, beziehungs-
weise seiner Erbfolger, Eigenthumsrecht präjudicirt werden.

g) Der Verkauf der von dem Leiter der Versuchs-Anstalt erfundenen Farben oder
sonstigen chemischen Präparate für die Zwecke des Kunstgewerbes ist Privat-
sache des Erfinders. Derselbe ist nur verpflichtet, einerseits seine Erfindungen
der inländischen Industrie zugänglich zu machen und der Direction des k. k. Oester-
reichischen Museums die Anzeige zu erstatten, welchen inländischen Firmen er die
Erzeugung und den Vertrieb jener Artikel übertragen hat — andererseits mit
ausländischen Firmer, in keinerlei Verbindung zu dem angegebenen Zwecke
zu treten.

h) Dienstreisen zum Zwecke der Inspicirung oder Einrichtung kunstgewerblicher
Fachschulen unternimmt der Leiter der Versuchs-Anstalt in Folge der ihm auf dem
Wege der Direction des k. k. Oesterreichischen Museums zugehenden Aufforderung
desjenigen Ministeriums, zu dessen Ressort die betreffende Fachschule gehört.
Von dem Antritt der Reise und der voraussichtlichen Dauer derselben hat er
der Direction des Museums Anzeige zu erstatten.

§• 5.

Mit der Ueberwachung der Anstalt wird der Aufsichtsrath der Kunstgewerbe-
schule betraut. Derselbe hat in Allem, was dem Gedeihen der Anstalt förderlich sein
kann, die Initiative zu ergreifen und darauf bezügliche Anträge an das Ministerium
zu richten, überhaupt dem Ministerium in der Leitung der Anstalt mit Rath und That
beizustehen. Etwaige Anträge des Leiters der Versuchs-Anstalt werden im Aufsichts-
rathe besprochen und gehen von diesem, mit einem Gutachten begleitet, an das
Ministerium.

Der Director des Museums als Vorsitzender des Aufsichtsrathes bestimmt,
welchen Sitzungen der Leiter der Versuchs-Anstalt beizuwohnen hat.
 
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