Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Erzdiözese <Freiburg, Breisgau> [Editor]
Das Erzbistum Freiburg in seiner Regierung und in seinen Seelsorgestellen — Freiburg i.Br., 1910

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.8190#0059
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Klerus.

3. die Professoren der Universität Freiburg vom Staate;

4. Geistliche, die in irgend einer Stellung im Staatsdienste sich
befinden (Lehrer an den Mittelschulen, die Seelsorgsgeistlichen an den
Heil- und Pslegeanstalten, sowie an den Strafanstalten) gleichsalls vom
Staate und zwar nach Maaßgabe des staatlichen Gehaltstariss, ebenso
Geistliche in Gemeindediensten (Lehrer an Gemeindeschulen) von der
Gemeinde aus Grund des Ortsstatuts;

5. die Militärgeistlichen vom Militärfiskus;

6. Geistliche in Privatstellungen von der Person oder Körperschast,
welche die Anstellung gibt.

b. Ruhegehalt Ver Gerstlichen.

1.

Tritt der Inhaber einer Pfründe, weil er nicht mehr im-
stande ist, das Osfizium seines Benefiziums zu ersüllen, in den Ruhe-
stand, so erhält er einen Ruhegehalt (Pension) und zwar den kano-
nischen Gesetzen entsprechend aus der von ihm aufgegebenen Psründe.

Wo das Einkommen einer Pfründe zur Gewährung eines Nuhe-
gehaltes nicht ausreicht, wie er den in der Erzdiözese geltenden Ansätzen
entspricht, tritt für die Geistlichen im Dienste des badischen Teils der
Priesterpensionsfond sür Baden ein (vgl. Kirchenvermögen in Baden
6. I. Ziff. 1. 2.). Die Berechtigung zu den Bezügen aus dem Priester-
pensionsfonde ist jedoch geknüpft an die ununterbrochene Entrichtung
der vorschriftsmäßigen Jahresbeiträge aus dem Einkommen, das der
in den Ruhestand tretende Geistliche aus der Pfründe zog, solange er
in deren Besitz war.

Wie für Baden, so ist auch für die Geistlichen in Hohenzollern ein
eigener Priesterpensionsfond in der Errichtung begriffen, der im all-
gemeinen aus der gleichen Grundlage ruht, wie der Priesterpensionsfond
sür Baden.

2.

Den in der allgemeinen Seelsorge verwendeten Priestern, die
keine Pfründe haben, ebenso Diakonen und Subdiakonen,
welche die Priesterweihe nicht empsangen können, wird der Ruhegehalt
aus Grund des vor Empfang der Höheren Weihen ihnen zugesicherten
Ditulus mensae verabreicht in Baden aus der Allgemeinen Katho-
lischen Kirchenkasse, in Hohenzollern aus dem Allgemeinen Kirchensonde
Sigmaringen.

Auch sür die nicht bepsründeten in der allgemeinen Seelsorge an-
gestellten Priester gelten bestimmte Ruhegehaltssätze, wobei im Notfalle

39
 
Annotationen