Durch die bestehenden Verordnungen über
die im Frühjahr und Spätjahr vorzunehmende
Feuerschau sind hinlängliche Vorsichts - Maß-
regeln zur Verhütung eines Feuer - Ausbru-
ches aufgestellt/ es bedarf mithin hierüber kei-
ner weitern Anordnung, und es wird ledig-
lich deßfalls auf die bestehende Feuerschau-
Ordnung verwiesen.
I. A b s ch n i t t.
Vorbereitung der erforderlichen Lösch-
anstalten.
§- 1.
Die Feuersprützen und übrigen Löschge-
räthschaften sind in dem Rathbause, und in
den Sprützenhausern aufzubewahren; sie müs-
sen fortwährend in dem besten Zustande und
zum Abfuhren jeder Zeit bereit gehalten wer-
den, weßhalb dieselben alle Vierteljahr zu
untersuchen und öffentlich zu Prokuren sind.
§. 2-
Zeder Bierbrauer und Küfer ist verbun-
den zwei Bütten in seinem Hause bereit zu
die im Frühjahr und Spätjahr vorzunehmende
Feuerschau sind hinlängliche Vorsichts - Maß-
regeln zur Verhütung eines Feuer - Ausbru-
ches aufgestellt/ es bedarf mithin hierüber kei-
ner weitern Anordnung, und es wird ledig-
lich deßfalls auf die bestehende Feuerschau-
Ordnung verwiesen.
I. A b s ch n i t t.
Vorbereitung der erforderlichen Lösch-
anstalten.
§- 1.
Die Feuersprützen und übrigen Löschge-
räthschaften sind in dem Rathbause, und in
den Sprützenhausern aufzubewahren; sie müs-
sen fortwährend in dem besten Zustande und
zum Abfuhren jeder Zeit bereit gehalten wer-
den, weßhalb dieselben alle Vierteljahr zu
untersuchen und öffentlich zu Prokuren sind.
§. 2-
Zeder Bierbrauer und Küfer ist verbun-
den zwei Bütten in seinem Hause bereit zu