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sen Ernennung ihm überlassen bleibt, — zu
übergeben, und das Lösch-Personale wird von
dem Stadtamt besonders verpflichtet werden.
II. Abschnitt.
Anstalten zur Entdeckung und Bekannt-
machung des ausgebrochenen Feuers.
§. 11.
Jeder Hausinhaber und Hausbewohner
ist verbunden im Falle bei ihm ein Feuer
auskommen sollte, solches unverzüglich bei der
Stadt - Direktion oder bei der Polizeiwache
anzuzeigen. Diese Anzeige must auch in dem
Falle geschehen, wenn Las Feuer ohne fremde
Hülfe sogleich gelöscht worden ist.
§. 13.
Eben so hat auch jeder Nachbar, oder
wer es sonst wahrnimmt, die Pflicht auf sich,
nicht nur in dem Hause selbst, worin es
brennt, ohne Verzug die Anzeige zu machen,
sondern auch diese Nachricht der Stadt-Direc?
rion vder der Polizeiwache mitzutheilen.
§. 13.
Sobald Feuer gesehen wird, sollen die
Wächter auf dem Mittelthor Lurch Anziehung
sen Ernennung ihm überlassen bleibt, — zu
übergeben, und das Lösch-Personale wird von
dem Stadtamt besonders verpflichtet werden.
II. Abschnitt.
Anstalten zur Entdeckung und Bekannt-
machung des ausgebrochenen Feuers.
§. 11.
Jeder Hausinhaber und Hausbewohner
ist verbunden im Falle bei ihm ein Feuer
auskommen sollte, solches unverzüglich bei der
Stadt - Direktion oder bei der Polizeiwache
anzuzeigen. Diese Anzeige must auch in dem
Falle geschehen, wenn Las Feuer ohne fremde
Hülfe sogleich gelöscht worden ist.
§. 13.
Eben so hat auch jeder Nachbar, oder
wer es sonst wahrnimmt, die Pflicht auf sich,
nicht nur in dem Hause selbst, worin es
brennt, ohne Verzug die Anzeige zu machen,
sondern auch diese Nachricht der Stadt-Direc?
rion vder der Polizeiwache mitzutheilen.
§. 13.
Sobald Feuer gesehen wird, sollen die
Wächter auf dem Mittelthor Lurch Anziehung