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Friedländer, Max J. [Hrsg.]; Falke, Otto von [Hrsg.]; Verlag Paul Cassirer <Berlin> [Hrsg.]; Artaria und Compagnie <Wien> [Hrsg.]; Auktionshaus für Altertümer Glückselig <Wien> [Hrsg.]
Die Sammlung Dr. Albert Figdor, Wien (Band 1,4): Italienische Skulpturen und Plastiken in Stein, Holz, Stucco / deutsche, niederländische, französische Skulpturen — Berlin, 1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.5644#0006
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BEDINGUNGEN

1. Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in deutscher Reichs-
währung und erfolgt unter der fachmännischen Leitung der Unterzeich-
neten durch einen von ihnen beauftragten Auktionator.

2. Die Ersteher haben auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld von 15 Prozent zu
entrichten. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Raufpreises, die
Gefahr bereits mit dem Zuschlag an den Räufer über. Der Raufpreis ist an
die die Versteigerung leitenden Firmen zu entrichten.

5. Sämtliche Ankäufe sind unbedingt und ausnahmslos längstens einen Tag
nach Beendigung der Auktion in bar oder in Schecks auf Berlin zu bezah-
len. Spätere Zahlungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der
Unterzeichneten zulässig und bankmäßig zu verzinsen.— Die Unterzeich-
neten behalten sich das Recht vor, den Verkauf frühestens eine Woche nach
der Versteigerung ohne Fristsetzung zu annullieren und vom säumigen
Räufer vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn
nicht spätestens fünf Tage nach der Auktion Zahlung erfolgt ist.

4. Die Auktionsleitung behält sich das Recht vor, Nummern zu vereinigen oder
zu trennen, sowie die Reihenfolge der Nummern nicht genau einzuhalten.

5. Sollte eine Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag entstehen und nicht
sofort zwischen den Beteiligten beglichen werden können, so wird die be-
treffende Nummer sofort nochmals ausgeboten.

6. Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und daselbe Gebot
abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos
bleibt, entscheidet das Los. (Gesetz vom 10. vn. 1902.)

7. Da durch die Ausstellung Gelegenheit geboten ist, sich von der Eigenschaft
und dem Zustande der einzelnen Gegenstände zu überzeugen, können Re-
klamationen nach erfolgtem Zuschlage nicht mehr berücksichtigt werden.

8. Die Festsetzung der Rünstlernamen und die Zuschreibungen erfolgten nach
sachverständiger Feststellung, doch werden Bestimmungen und Beschrei-
bungen der Gegenstände nicht gewährleistet.

g. Die Aufbewahrung verkaufter Nummern geschieht ohne Garantie. Die
Räufer sind verpflichtet, für Abholung der gekauften Gegenstände inner-
halb von drei Tagen zu sorgen, andernfalls werden die Gegenstände auf
Rosten und Gefahr der Räufer einem Spediteur zur sachgemäßen Aufbe-
wahrung übergeben. Jeder Transport der erstandenen Objekte erfolgt aus-
schließlich auf Rosten und Gefahr der Räufer. Die Unterzeichneten über-
nehmen keinerlei Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
1 o. Vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Räufer und aus-
schließlicher Gerichtsstand ist Berlin.

PAUL CASSIRER
BERLIN W 10, VIKTORIASTR. 55

ARTARIA & CO. GLÜCKSELIG G.M.B.H.

WIEN I, KOHLMARKT 9 WIEN IV, MÜHLGASSE 28/50
 
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