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Wiener Auktionshaus J. Fischer [Hrsg.]
Kunstsammlung und Wohnungseinrichtung aus dem Nachlasse Artur und Katharina Wolf (Gräfin Attems), Wien, I., Seilerstätte 1 (Palais Coburg): Auktion 14., 15., und 16. März 1933 — Wien, 1933

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https://doi.org/10.11588/diglit.13283#0002
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Auktionsbedingungen:

Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Bezahlung unter Zu-
rechnung eines Aufgeldes von 22% vom Erstehungspreise, sowie 2%
W.-U.-St. Krisenzuschlag laut Bundesgesetz vom 18. August 1932.

Gesteigert wird um ein Zehntel des letzten Anbotes, wobei der Betrag
entsprechend abgerundet wird.

Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, in dem sie sich
im Zeitpunkte des Zuschlages befinden, und lagern von da an auf
Gefahr des Erstehers. Beschädigungen sind, soweit sie bemerkt wurden,
angegeben, doch bürgt die Niehtangabe keineswegs für das Nicht-
vorhandensein einer solchen. Da sämtliche Gegenstände zur genauen
Besichtigung ausgestellt waren, wird nach erfolgtem Zuschlage keine
wie immer geartete Reklamation angenommen.

Die Reihenfolge der zur Auktion gelangenden Gegenstände wird
genau eingehalten, doch behält sich die Auktionsleitung das Recht vor,
Nummern ausnahmsweise zu vereinigen oder zu teilen.

Die angesetzten Ausrufspreise verstehen sich exklusive Zuschlägen
und sind die Hälfte der Schätzung.

Kaufaufträge werden entgegengenommen, kostenfrei durchgeführt
und jede auf die Versteigerung bezughabende Auskunft bereitwilligst
erteilt.

In der Wohnung: Wiener Auktionshaus

Wien, I., Seilerstätte L J FlSClld*

Tel.R-22-1-22

konzess. und beeid. Auktionator
V., Strobachgasse 8
Gegründet 1866
Mitglied des Verbandes der Wiener
Auktionshäuser

Tel. A-33-0-24

Die Expertisen und Schätzu
nördlich berechtigten Saehverstä

Gemälde:
Dr. Otto Fröhlich.

Teppiche:

Eduard Janeczka.

Alle übrigen Gegen

igen wurden von nachstehenden be-
ldigen u. Schatzmeistern vorgenommen:

Kunstgewerbliche Gegenstände von
künstlerischem, historischem und
Sammlerwert:
Ferdinand Fischer

tände: Einanuel Herzog.

Es wird hiermit ausdrücklich erklärt, daß sämtliche zur Versteigerung gelangenden
Gegenstände aus diesem Nachlasse sind.
 
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