Zur gefl. Beachiung!
Die Käufer werden darauf aufmerksam gemacht,
dass lt. Mitteilung des Finanzamts Stuttgart-Stadt vom 1. Juni
1920, die Russische Gesandtschaft als Ausland im
völkerrechtlichen Sinne anzusehen ist.
Die Luxussteuer ist in diesem Falle vom Erwerber
zu entrichten, d. h. die Steuererklärung ist nach § 35
Abs. 1 von dem Erwerber des Gegenstandes abzugeben.
Die Steigerer haben alsbald nach Erwerb der luxus-
steuerpflichtigen Gegenstände dem Finanzamt Stuttgart-
Stadt, Biichsenstr. 51, Zimmer 3, I. Stock Mitteilung
davon zu machen, um ihrer Steuerpflicht nachkommen
zu können.
Die Käufer werden darauf aufmerksam gemacht,
dass lt. Mitteilung des Finanzamts Stuttgart-Stadt vom 1. Juni
1920, die Russische Gesandtschaft als Ausland im
völkerrechtlichen Sinne anzusehen ist.
Die Luxussteuer ist in diesem Falle vom Erwerber
zu entrichten, d. h. die Steuererklärung ist nach § 35
Abs. 1 von dem Erwerber des Gegenstandes abzugeben.
Die Steigerer haben alsbald nach Erwerb der luxus-
steuerpflichtigen Gegenstände dem Finanzamt Stuttgart-
Stadt, Biichsenstr. 51, Zimmer 3, I. Stock Mitteilung
davon zu machen, um ihrer Steuerpflicht nachkommen
zu können.