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Die Form: Zeitschrift für gestaltende Arbeit — 2.1927

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Werkbund-Ausstellung: Die Wohnung: Stuttgart, Juli-September 1927
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https://doi.org/10.11588/diglit.13210#0032

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WERKBUND-AUSSTELLUNG:
DIEWOHNUNG

STUTTGART, J U LI - S EPTE M B ER 1927

Die Schirmherrschaft über die Ausstellung hat der
Württ. Staatspräsident Bazille übernommen.

Die Bildung des Ehrenpräsidiums und Ehrenaus-
schusses ist in die Wege geleitet.

Die Frauenorganisationen Württembergs haben
einen besonderen Ausschuß für die Ausstellung
gebildet. Es ist eine beratende Tätigkeit vorge-
sehen, zudem sollen durch Werbung in eigenen
Kreisen — durch besondere Veranstaltungen zur
Ausstellungszeil, durch Vorträge, Führungen und
praktische Vorführungen im Haushaltwesen —
die Ziele der Ausstellung unterstützt werden.

Als Mitarbeiterin für alle Fragen, die die Haus-
wirtschaft betreffen, wurde Dr. Erna Meyer, Mün-
chen, die Verfasserin des Buches: „Der neue Haus-
halt'' (Franckh'sche Verlagsbuchhandlung, Stutt-
gart) gewonnen.

Auf dem Gelände der städt. Siedlung am Weißen-
hof in Stullgart wird bereits gearbeitet. Zur Zeit
werden Straßen gebaut und Kanalisation gelegt.
Die Pläne der von der Stadt beauftragten 15
Architekten sind fast vollzählig eingegangen und
dem städt. Hochbauamt unterbreitet.

Der Generalbebauungsplan wurde von Mies van
der Rohe, Berlin, festgelegt, die örtliche Baulei-
tung hat Dr.-Ing. Bichard Docker, Stuttgart,
übernommen.

Die Ausstellungsleitung ist in der Gestaltung der
Tygopraphie von dem üblichen Prinzip der Aus-
schreibung eines Wettbewerbs für Ausstellungs-
plakate, Briefköpfe, Briefmarke usw.,abgewichen;
teils, weil Wettbewerb in diesem Fall Kraftver-
schwendung wäre, teils auch, weil strenge Einheit-
lichkeit erzielt werden sollte. Die gesamte typo-
graphische Anordnung und Drücküberwachung
wurde Willy Baumeister, Stuttgart, Gymnasium-
straße 53, übertragen.

Die Innenarchitektur der Ausstellung soll keine
Luxuseinrichtungen zeigen, sie will sich an die
breiten Schichten der Bevölkerung wenden. Es
kommt also darauf an, brauchbares Mobiliar für
einfache Verhältnisse zu schaffen, das bereits im
Entwurf auf billige und doch gediegene Serien-
fabrikation zugeschnitten ist. Wegen der Aus-
führung besonders geeigneter Entwürfe hat die
Ausstellungsleitung \ erhandlungen mit der Möbel-
industrie und dem Schreinerhandwerk aufge-
nommen.

Das Experimentiergelände neben der Weißenhof-
siedlung wird einen besonderen Anziehungspunkt
der Ausstellung bedeuten. In dieser Abteilung

werden neue Baumaterialien gezeigt, neue Bau-
maschinen und Bauverfahren — möglichst im Be-
trieb — vorgeführt.

Die Ausstellungsbedingungen sind soeben erschie-
nen und von der Geschäftsslelle, Stuttgart, Gc-
werbehalleplatz 1, zu beziehen.

Nachstehend ein Auszug, der die wichstigsten Be-
stimmungen enthält:

§ 2. Ort und Dauer der Ausstellung.

1. Die Ausstellung findet statt:

a) Auf dem Weißenhof, in den von der Stadl
Stuttgart erstellten Wohnbauten

b) Auf dem an die Siedlung anschließenden
Gelände

c) In der Stadthalle.

2. Die Ausstellung dauert von Juli bis Septem-
ber 1927.

§ 3. Anmeldung.

1. Die Anmeldung erfolgt auf den von der Äus-
stellungsleitung zu beziehenden Vordrucken.

§ 4. Zulassung.

Für die Zulassung ist die Mitgliedschaft zum
Deutschen Werkbund nicht Voraussetzung. Im
allgemeinen sind die in der gedruckten Denk-
schrift niedergelegten Gesichtspunkte maß-
gebend. Im einzelnen gilt noch folgendes:

1. Über die Zulassung der Aussteller und der
angemeldeten Ausstellungsgegenstände ent-
scheidet die Ausstellungsleitung. Maßgebend
für diese Entscheidung ist das Urteil der
künstlerisch-technischen Leitung.

3. Die Äusstellungsleitung kann Gegenstände,
die sich nach erfolgter Zulassung als für die
Ausstellung nicht geeignet erweisen, auch
nachträglich zurückweisen oder auch auf
Kosten des Ausstellers entfernen, ohne daß
diesem ein Anspruch auf Schadenersatz zu-
steht.

§ G. Platzeinteilung.

1. Die Einteilung der Plätze und deren Zuwei-
sung an die Aussteller erfolgt durch die äus-
stellungsleitung unter möglichster Berück-
sichtigung der in den Anmeldungen angege-
benen Wünsche.

3. Der Aussteller darf den ihm zugeteilten Platz
weder ganz, noch geleilt, ohne schriftliche
Genehmigung der Äusstellungsleitung Drit-
ten überlassen.

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