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Frankfurt am Main [Hrsg.]
Demnach die hiesige Becker sich abermahls beschwehret, daß bey denen hiesigen Dorffschaffts und anderen frembden Beckern, bey Hereinbringung ihres Brods, gegen das unterm 31. Aug. 1706. ergangenen Raths-Decret, ein grosser Unterschleiff und Betrug vorgienge ..., mithin Ein Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat vor nöthig erachtet, daß Ein Löbl. Renten-Ambt hierinfalß alle Vorsehung thun möge ...: Sig. Franckfurt den 23. May 1712 — [S.l.], 1712 [VD18 90588711]

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https://doi.org/10.11588/diglit.34311#0001
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