(jWMdkme offtemahlmdieFraqe: Wie
-MW lang allhicr ein Verkauffer dem Kauffcr vor
fcn und hehl Vieh/ sodann auch insonderheit
vor mücirt' und von denen s. V- sogenannten
Frantzvsen angestecktes« vul^o Perlen-Viehe, zu stehen
schuldig seve? vorzukommen pfleget, und dahcro ein Hoch-
Edler und Hochweiser Maaistrat dieser des Heil. Reichs
Stadt Francksurt nach eingezogener gründlich - und zu«
verlässiger Erkundigung, wie es in obigen Fällen, bei)
Menschen gedencken, allhier gehalten worden, der
Nothdurft zu seyn erachtet, sothane herkömmliche, und
bis dahero denen wenigsten bekannt geweste Gewohnheit
in eine besondere Verfassung- und damit zu jedermans
Wissenschafftin öffentlichen Truck bringen zu lassen: A ls
wird hiemir verordnet, daß ein Verkauffer dem Kauffcr
(i.) für fett Biehe, dreyTage, (r.) für hehl oder mager
Viehe aber, vier Wochen und einen Tag, sodann
(3 ) für das sogenannte Perlen - Viehe oder von denen
l.v.Franßvsen int,ort- und angestecktes Vtehe ein Jahr
und einen Tag zu stehen gehalten scvn- uns nach dieser
Verordnung bey deßfalls entstehenden Klagen, sowohl
bey Rath und hiesigem Stadt - Gericht, als Burgermei-
sterlicher ^uclientz, ttsrmret und gesprochen werden
solle. Allermaffen zu solchem Ende Woblgedachter ein
Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat diese Verordnung
hjesigerStadt-liesorrnsrion mir beyzufügen austrücklich
anbefohlen.
Geschlossen bey Rath,
Dienstags den s7.Julii 1717,
-MW lang allhicr ein Verkauffer dem Kauffcr vor
fcn und hehl Vieh/ sodann auch insonderheit
vor mücirt' und von denen s. V- sogenannten
Frantzvsen angestecktes« vul^o Perlen-Viehe, zu stehen
schuldig seve? vorzukommen pfleget, und dahcro ein Hoch-
Edler und Hochweiser Maaistrat dieser des Heil. Reichs
Stadt Francksurt nach eingezogener gründlich - und zu«
verlässiger Erkundigung, wie es in obigen Fällen, bei)
Menschen gedencken, allhier gehalten worden, der
Nothdurft zu seyn erachtet, sothane herkömmliche, und
bis dahero denen wenigsten bekannt geweste Gewohnheit
in eine besondere Verfassung- und damit zu jedermans
Wissenschafftin öffentlichen Truck bringen zu lassen: A ls
wird hiemir verordnet, daß ein Verkauffer dem Kauffcr
(i.) für fett Biehe, dreyTage, (r.) für hehl oder mager
Viehe aber, vier Wochen und einen Tag, sodann
(3 ) für das sogenannte Perlen - Viehe oder von denen
l.v.Franßvsen int,ort- und angestecktes Vtehe ein Jahr
und einen Tag zu stehen gehalten scvn- uns nach dieser
Verordnung bey deßfalls entstehenden Klagen, sowohl
bey Rath und hiesigem Stadt - Gericht, als Burgermei-
sterlicher ^uclientz, ttsrmret und gesprochen werden
solle. Allermaffen zu solchem Ende Woblgedachter ein
Hoch-Edler und Hochweiser Magistrat diese Verordnung
hjesigerStadt-liesorrnsrion mir beyzufügen austrücklich
anbefohlen.
Geschlossen bey Rath,
Dienstags den s7.Julii 1717,