Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn fügen hiemit zu wissen; Demnach Wir mißfällig vernommen, daß sowohlen Frembde als Einheimische, welche bey Ein- und Außführung der Waaren, Veraccisung der Consumptibilien, und sonsten, die Gebühr ... zu entrichten haben, vielerley Unterschleiff gebrauchen, ... daß Wir dannenhero zu Verhütung dergleichen fernern Unterschleiffs hiemit jedermänniglichen ernstlich erinnert haben wollen, daß wer von Waaren, Consumptibilien, oder sonsten, ... etwas auff denen Aemptern oder an denen Zöllen allhier zu bezahlen oder abzulösen hat, derselbe die Gebühr dafür ... treulich und richtig erlegen und abführen ... solle, ...: Conclusum in Senatu, Dienstags den 31. Aug. 1717
[S.l.], 1717 [VD18 14322870]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.32445
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-324457
Metadaten: METS
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