HZ (z)
Bey Anrlchtung der Wlttlven»LM,
vor die Wittwen derer Loipen am o^mnstto
allhier, ist folgende Verordnung gemacht, und
von Einem Hoch Edlen und Hoch - Weisen Magi-
strat dieser Stadt hochgeneigt conlirm-ret wor-
- den, welche von dem Lollexio 8cllolgttic:o, so an
dieser Wittwen Easse Theil nimmt , beständig
oblervi rtt werden soll. Als nehmlich:
i.
At ein jeder derer Loipen sich verbunden, io. Rthlr.'
als ein kunclamenr gl! dieser Wittwen-Lalle arrba,
dem Herrn KeLlorl einzuhändigen; welches auch all-
bereit den I^r z. geschehen / zu welcher 8umma
noch gutthatigeHertzen/Und die Herren LolleZen selbst beygetra-
gen/daß Loo. st. zusammen gebracht / und allbereit auff imerechn
ausgelehnet worden.
ii. Ein jeder / der an daS L^mnastum kommt / soll, wann
er Theil nehmen will an dieser Wittwen - Lalle, 2.0. Rthlr. xro
ariba zu derselben alsobald zu erlegen schuldig seyn.
in. Soll auch der neuangehende LolleZa, so von dieser
Wittwen - Lasse parcicipiren will / gehalten seyn / so viel zu con-
rribuixen / als ein jeder derer Lolle^en ä ssnclarione dieser Wittwen-
Lasse zusammen getragen/ biß eine5umma von IVOO.Rthlr.zu-
sammen gebracht worden / und soll ihm das LolleZium deßwegen
billiche Terminen setzen. Nachmahls soll er weiter nichts zu er-
legen schuldig seyn / als worzu sich die Herren LoIIcZen verbun-
den. Dieses letztere aber soll angehen ä Le recexrioms in
L^innalium.
)( r. IV. Soll
Bey Anrlchtung der Wlttlven»LM,
vor die Wittwen derer Loipen am o^mnstto
allhier, ist folgende Verordnung gemacht, und
von Einem Hoch Edlen und Hoch - Weisen Magi-
strat dieser Stadt hochgeneigt conlirm-ret wor-
- den, welche von dem Lollexio 8cllolgttic:o, so an
dieser Wittwen Easse Theil nimmt , beständig
oblervi rtt werden soll. Als nehmlich:
i.
At ein jeder derer Loipen sich verbunden, io. Rthlr.'
als ein kunclamenr gl! dieser Wittwen-Lalle arrba,
dem Herrn KeLlorl einzuhändigen; welches auch all-
bereit den I^r z. geschehen / zu welcher 8umma
noch gutthatigeHertzen/Und die Herren LolleZen selbst beygetra-
gen/daß Loo. st. zusammen gebracht / und allbereit auff imerechn
ausgelehnet worden.
ii. Ein jeder / der an daS L^mnastum kommt / soll, wann
er Theil nehmen will an dieser Wittwen - Lalle, 2.0. Rthlr. xro
ariba zu derselben alsobald zu erlegen schuldig seyn.
in. Soll auch der neuangehende LolleZa, so von dieser
Wittwen - Lasse parcicipiren will / gehalten seyn / so viel zu con-
rribuixen / als ein jeder derer Lolle^en ä ssnclarione dieser Wittwen-
Lasse zusammen getragen/ biß eine5umma von IVOO.Rthlr.zu-
sammen gebracht worden / und soll ihm das LolleZium deßwegen
billiche Terminen setzen. Nachmahls soll er weiter nichts zu er-
legen schuldig seyn / als worzu sich die Herren LoIIcZen verbun-
den. Dieses letztere aber soll angehen ä Le recexrioms in
L^innalium.
)( r. IV. Soll