Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Frankfurt am Main [Editor]
Anordnung Der Wittwen-Casse, So von Denen Herren Collegis des Gymnasii zu Franckfurth am Mayn den 14. Octobr. 1722. In dem Namen Gottes, Der ein Vatter der Wittwen und Waysen, ist beliebet und auffgerichtet, Den 18. Februarii 1723. aber Von Einem Hoch-Edlen und Hoch-Weisen Magistrat daselbst Hochgeneigt confirmiret worden — Franckfurth am Mayn, 1723 [VD18 1432315X]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.32471#0003
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
HZ (z)



Bey Anrlchtung der Wlttlven»LM,
vor die Wittwen derer Loipen am o^mnstto
allhier, ist folgende Verordnung gemacht, und
von Einem Hoch Edlen und Hoch - Weisen Magi-
strat dieser Stadt hochgeneigt conlirm-ret wor-
- den, welche von dem Lollexio 8cllolgttic:o, so an
dieser Wittwen Easse Theil nimmt , beständig
oblervi rtt werden soll. Als nehmlich:

i.
At ein jeder derer Loipen sich verbunden, io. Rthlr.'
als ein kunclamenr gl! dieser Wittwen-Lalle arrba,
dem Herrn KeLlorl einzuhändigen; welches auch all-
bereit den I^r z. geschehen / zu welcher 8umma
noch gutthatigeHertzen/Und die Herren LolleZen selbst beygetra-
gen/daß Loo. st. zusammen gebracht / und allbereit auff imerechn
ausgelehnet worden.
ii. Ein jeder / der an daS L^mnastum kommt / soll, wann
er Theil nehmen will an dieser Wittwen - Lalle, 2.0. Rthlr. xro
ariba zu derselben alsobald zu erlegen schuldig seyn.
in. Soll auch der neuangehende LolleZa, so von dieser
Wittwen - Lasse parcicipiren will / gehalten seyn / so viel zu con-
rribuixen / als ein jeder derer Lolle^en ä ssnclarione dieser Wittwen-
Lasse zusammen getragen/ biß eine5umma von IVOO.Rthlr.zu-
sammen gebracht worden / und soll ihm das LolleZium deßwegen
billiche Terminen setzen. Nachmahls soll er weiter nichts zu er-
legen schuldig seyn / als worzu sich die Herren LoIIcZen verbun-
den. Dieses letztere aber soll angehen ä Le recexrioms in
L^innalium.
)( r. IV. Soll
 
Annotationen