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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Wir Burgermeistere und Rath, dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit zuwissen: Demnach wir biß anhero mißfällig wahrgenommen, daß ... auff denen hiesigen Stadt-Aembtern, besonders aber auff der Renthen, die Restanten auff alle mögliche Weyse zu vermeiden, man dennoch mit denen morosis Restantiariis das Werck zu dem behörigen Effect nicht bringen können ... Als ordnen und befehlen wir hiermit ernstlich, daß von nun an und inskünfftige, wann vorgemelte morosi Restantiarii wenigstens inner halb Monath-Frist ihre Schuldigkeit auff dem Renthen-Ambt nicht ordentlich entrichten werden, ihnen an denen Thoren nichts weiters passiret werden solle ...: Conclusum in Senatu. Donnerstags den 31. Aug. 1730

[S.l.], 1730 [VD18 14323613]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.32656
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-326565

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