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Karl; Frankfurt am Main [Editor]
Des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn Consistorial-Ordnung nach dem Original: wie solches im Jahr 1728. vor der Allerhöchstverordneten Kayserlichen Commißion von einem HochEdlen und Hochweisen Rath übergeben, und durch die Allerhöchste Kayserliche Resolution vom 14ten Martii 1732. confirmiret worden — Frankfurt am Mayn, 1732 [VD18 1432377X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.32659#0024
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20

Miß Miß Miß

des Lo-Eorji haben hindern sollen; So hat man disseits den geringsten
Anstand nicht genommen, nach der Ordnung sechsten des ivlagiürari-
schen Lxkibiti die angebrachte neue kvlomca und übriges zu erörtern.
Obwohlen nun mir beständigem moniren dieses wichtige Geschäft
sich nicht aufhalten lässet, sondern nach Allerhöchsten Kayserl. keloluuo-
nen für weit länger als einem Jahr in seiner behörigen Ordnung schon
hätte seyn sollen und können, so wird sich in folgendem ergeben, wie
hoch die gemeldte Konica nach denen Umständen m Lonticleracion zu zie-
hen seyen. Was dann
Dc. VII. §. z.
Wegen des Schreib-Fehlers mom'rt wird, daß an statt völligem
donilliorio es völligem RMh seyn solle, ist solches gar leicht zu ände-
ren, und an sich selbsten sich ergiebt, wie das LonMorium sich selbsten
nicht reseriren könne, sondern der Rath hätte sollen geschrieben werden.
Gleichfalls bey eben diesem lic. §. 8- in 6ne, träger man kein Bedenken
die Worte oder gar U.emocion auszulassen, und poa verba dgZ nö-
thige verwenden, folgende hinzuzusetzen / und dem gesammtm
Rath rekcriren möge.
^6 D't. IX.
Ist in der ?rovoLgtion von denen Lonüllorigl-Urtheilen das Abse-
hen, keineswegs den Schöffen-Ralh diesfalls ganz vorbey zu gehen, wo
erstlich diese Ordnung lic. I. §. r. selbsten sagt, daß das ('oniistoi-ium
im Namen des Raths, unter welchen die Schöffen die Erste sind, das
Richterliche Amt führen solle: Andertens bey dem Lonüllorio zwey Schöf-
fen selbsten mit sitzen, und das vii-eAorium führen; nichtweniger drittens
bey diesem zuvor nie gewesenen, anjetzo aber erst sich anfangendem Ge-
richt die Kayserl. krivüeZia, und ohndenkliche Oblervan? nicht können an-
geführet werden, weilen die Kayserliche Allerhöchste Lon^rmation und
Resolution, worauf es lediglich gegründet ist, über diese k>l-ivi6onal Ver-
ordnung erst noch zu erwarten sicher; Viertens der Schöffen-Eyd von
dem Lonlilkorio in specie nichts enthaltet; sodann Fünftens, wie es oh-
nedem hier gebräuchlich ist, denen Partheyen nicht zu versagen, nach
Gefallen all Imparciales zu pl-ovociren, so ist der rnonirte Anstand sä
kuju§ lit. §. Z. loco InrrocluÄiou das Wort l'ranzmillion zu setzen,
welche Verwechslung dahero entstehet, weilen Koc rimlo in dem Ma§i-
ttrarischen keojeLk von der Appellation geredet, also auch dieser l'ei-mi-
nu? gebrauchet, nachdeme aber die Iransmillion für besser angesehen
worden, als wird auch dieser Schreibfehler geändert werden; Uebrigens
deme in dergleichen bey dem Rath gebräuchlichen Herkommen gemäß, es
sein Verbleiben mit der l'ransmMone aä Imparriales dermalen behaltet.
 
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