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Frankfurt am Main [Editor]
Wir Burgermeistere und Rath, dieser des Heil. Reichs freyen Stadt Franckfurt am Mayn, thun kund und hiermit jedermänniglichen zu wissen: Demnach sämmtliche Meister des Schwartz- Blau- und Schön-Färber-Handwercks sich zum öfftern über die von denen frembden ihnen beschehende Nahrungs-Eingriffe, und daß selbige wider die klare Leinwandts-Hauß-Ordnung, so in, als zwischen denen gewöhnlichen hiesigen Messen, ohne Unterscheid die gefärbte Tücher und Beiderweil zum öffentlichen Verkauff brächten, höchstens beschwehret, und wie bey längerer Nachsicht ein oder anderer ihrer Mit-Meister wohl gar ruiniret und in Nahrungs-losen Stand gesetzet werden dörffte...: Daß solchemnach Wir bewogen worden, nicht allein den Einhalt der in Anno 1701. erneuerten hiesigen Leinwandts-Hauß-Ordnung zu confirmiren und daß hinführo darüber ohnverbrüchlich gehalten werde, ernstlich anzubefehlen, sondern auch die dieser Sache halber ... ergangene Rathsschlüsse zu wiederhohlen, ...: Conclusum in Senatu, Dienstags, den 4ten Aug. 1733. — [S.l.], 1733 [VD18 14323974]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.32688#0001
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