Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit zu wissen, demnach Wir biß anhero höchst-mißfällig wahrgenommen, daß ohnerachtet die in Comitiis beliebte und von Ihro Römisch-Kayserl. Majest. allergnädigst confirmirte Reichs-Verordnung die Abstellung deren Handwercks-Mißbräuchen betreffend, allschon unterm 19ten Novembr. 1731. allhier offentlich an alle und jede Innungen und Handwercker ordentlich publiciret und deren ohnverbrüchliche Vesthaltung alles Ernstes Obrigkeitlich anbefohlen worden, dennoch sothanem allgemeinen Reichs-Gesetz auch allhier von denen ein- und auswanderenden Handwercks-Gesellen absonderlich wegen Mitbring- und resp. Mitnehmung derer §. 2. besagter Ordnung anbefohlenen Kundschafften sträfflich entgegen gehandelt worden, ... Wir bewogen worden die Verordnung dahin zu thun, daß ...: Conclusum in Senatu, Dienstags den 10. Febr. 1733. Renovatum in Senatu, Donnerstags, den 14. Febr. 1737.
[S.l.], 1737 [VD18 14324482]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.32705
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-327057
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