Nachdeme Ein Hochedler und Hochweiser Rath, dieser, des H. Reichs-Stadt Franckfurt am Mayn mit nicht geringem Wiederwillen wahrnehmen müssen, daß ohngeachtet der, ... wiederholten ... Edicten worinnen an sämtliche hiesige Burger und Beysassen die Verordnung ergangen ist, daß sie sich jederzeit bey veränderung der Wohnungen bey dem Capitain ihres Quartiers melden ... sollten; zu E. Hochedlen und Hochweisen Raths äussersten Mißfallen, aber sothanen nöthigen Verordnungen wenig oder gar nicht nachgelebet worden, und hieraus ... erfolget, daß ... viele Restantiarii ... mit der schuldigen Zahlung zurück geblieben, und um der ... Execution zu entgehen ... heimlich ausgezogen, ...auch allerley fremde Leute ... ohne Erlaubniß aufgenommen und lange Zeit beherberget: Als hat wohlgedachter Rath ... ernstlich erinnern und ermahnen wollen, daß von nun an ... jeder Besitzer eines Hauses, wenn er jemand ... zu sich in seine Behausung nehmen ... will, solches ... auf löbl. Schatzungs-Amte anzeigen ... solle ...: Conclusum in Senatu Dienstags den 27. Febr. 1748.
[S.l.], 1748 [VD18 90474732]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30272
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-302725
Metadaten: METS
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