Demnach Einem Hoch-Edlen und Hochweisen Rath allhier von Löblichem Renthen-Amt nicht allein die Anzeige geschehen, sondern auch sonsten zu äusserstem Mißfallen, verschiedentlich vorgekommen, daß das Aerarium bey Verzapffung des Obst- besonders des Aepffel-Weins, vielfältig hintergangen, und auf gemeldtem Löblichen Renthen-Amt die Tax-mäßige Gebühr nicht entrichtet, mithin die desfalls vorhandene verschiedene Raths-Schlüsse und Edicta, besonders vom 15. Octobr. 1715. auch 6. Nov. 1732. und 8. Octobr. 1733. Gewissen-loser Weise ausser Acht gelassen würden: Als hat Wohlgedachter Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, seinen aufhabenden theuren Pflichten gemäß, sothane Edicta hiermit provisionaliter nochmahls erneuern, ... wollen, ...: Geschlossen bey Raht, Dienstags, den 14. Octobris 1749
[S.l.], 1749 [VD18 90482522]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30283
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-302830
Metadaten: METS
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