Nachdeme in der hiesigen Feuer-Ordnung nicht versehen ist, wie es bey sich etwa ereignenden Bränden in denen vor denen Stadt-Thoren binnen der Landwehr gelegenen Höfen und Garten-Häusern zu halten, auch wie solchen in dergleichen Nothfällen auf das geschwindeste und beste zu Hülffe zu kommen seyn mögte; Als hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath allhier vor gut gefunden, darüber von denen Herren Deputatis Löblichen Feuer-Ambts ein räthliches Gutachten zu erfordern, und auf dessen den 6ten Aprilis a. c. geschehene Erstattung solches nachfolgender massen confirmiret, auch, zu jedermanns Wissenschaft, in offentlichen Druck zu bringen beliebet: Daß ...: [Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 13ten Julii, 1751.]
[S.l.], 1751 [VD18 14326167]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33214
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-332148
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0