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WNr Durgemeistere und Kath dieser des Heiligen Keichs Mtadt Uranckfurt am Wyn,
KSA fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach die Römisch-Kayserliche Majestät/ Unser Allergnädigster Kayser und Herr/
an die hiesige Bürgere, Beysaffen und übrige Einwohner, hiernach stehendes Kayserliches Allergnädigstes k»c-nc emroircn lassen, welches von Worten zu
Worten also lautet, als:
aar,
Fügen denen Bürgeren/ Beysassen und übrigen Einwohneren in Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt/ insgesamt/
und einem jeden ins besondere/ dem dieser offener Kayserliche Brief/ oder dessen beglaubte Abschrifft vorkommet/ hiemit zu wissen/
und ist ohnedem Reichs-kündig / welche gemein gefährliche Empörung der König in Preussen / als Lhurfürst zu Brandenburg / in Ver-
gewaltigung und Überziehung zweyer seiner Mit Lhursursten / unternommen hat. Jndcme nun auf solche empörende Fälle die Ncichs-
Schimgen heilsamlich verordnen/ daß zuvordenst eine gemeine Abforderung deren dienenden Kriegs-Leuten beschehen/ auch weiter
aller Zuzug und Förderung zu einem solchen Stöhrer der gemeinen Ruhe abgehaltcn werden solle: in Gefolq dessen auch Wir die
diesfallfige Gebot-Briefe allschon unterm dreyzehenden Zepcembris jüngsthin haben ergehen / nunmehro aber dem daselbsten
gemessen aufgeben lassen/ daß er ohne allen weitern Anstand/ Vorwand oderAufschub/ deine/ was die Gesetze des Reichs/ und Unsere
hiernach abgemessene Kayserliche Mergerechteste Verordnungen/ enthalten/ das schuldige Genügen leisten/ sofort die daselbsten noch
erfindliche/ und zur sträflichen Ungebühr bis anhcro so lang gedultete Königlich-PreussischeLbur-BrandenburgischeWerbung trennen/
auch die weitere Reichs - Satzunqs - mäßige Gebühr vollziehen solle; So versehen Wir Uns zu euch / Bürgeren / Beysassen/ und
übrigen Jnwobnercn/ zwar gnädigst/ daß ihr euerer gegen Uns und das Heilige Reich obbabcndcr schweren Pflichten euch von sechsten
erinnern/ und hiernach den Vollzug Unsers Allerhöchsten Kayserlichen Befehls auch eueres Orts mit förderen/ und diesem euch aller-
gehorsamst fügen werdet. Wir gebieten jedoch anbey noch besonders/ und zwar alles Ernstes/ unter ausdrücklicher Straf auf Ehr/
Leib und Leben/ auch allen andern denen Reichs - Abschieden cinvcrleibten Pönen/ daß ihr/ Bürgere/ Beysassen und Jnwohncre/ *
demc/ was derdflaMkrLt, UnsermKayserlichenAuftrag gemäß/ zu vollziehen hat/ euch nicht allein nicht widersetzen/ noch weniger
aber denen Preussischen Werberen einigen Beystand/ Hüls/ oderUnterschleif/ geben/ sondern auch zu deren Abschaffung und Trennung/
als getreue des Reichs unterthanen und Angehörige/ in würcklicher Befolgung und Leistung dessen/ was der klaMi-sr euch diesfalls
aufgeben wird/ gehorsamlich und willig euch erzeigen/ nicht minder sonsten ruhig verhalten/ und von aller Empörung/ Auflauf/ Wi-
dersetzlichkeit und Ungehorsam / auch ungebührlicher Thcilnehmung/ und überhaupt von allen zu einem sträflichen Widersetzen leitenden
Wegen/ Rcitzunqcn/ Reden und Handlungen/ so gewiß abstehen sollet/ als einem jeden von euch lieb ist/ Unsere Kayserliche Ungenad
und obermeldete Pön zu vermeiden. Wornach ihr euch also zu richten / und vor allem Schaden zu hüten wissen werdet. Geben zu
Wien/ den Drey und zwantzigsten ^ovembri8, /^nno Siebcnzchen hundert Sechs und fünfzig/ Unsers Reichs im Zwölften.
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Johann Georg Rcitzer.
Z sothanen Allergnädigsten Befehl, um selbigem allerunterthänigst nachzukommen, durch gegenwärtigen
schäft und allergehorsamsten Nachachtung zu bringen nicht ermangle» wollen.
Lonclulum in 8enstu,
Samstags, den 4"" veccmbri;, 1756-
KSA fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach die Römisch-Kayserliche Majestät/ Unser Allergnädigster Kayser und Herr/
an die hiesige Bürgere, Beysaffen und übrige Einwohner, hiernach stehendes Kayserliches Allergnädigstes k»c-nc emroircn lassen, welches von Worten zu
Worten also lautet, als:
aar,
Fügen denen Bürgeren/ Beysassen und übrigen Einwohneren in Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt/ insgesamt/
und einem jeden ins besondere/ dem dieser offener Kayserliche Brief/ oder dessen beglaubte Abschrifft vorkommet/ hiemit zu wissen/
und ist ohnedem Reichs-kündig / welche gemein gefährliche Empörung der König in Preussen / als Lhurfürst zu Brandenburg / in Ver-
gewaltigung und Überziehung zweyer seiner Mit Lhursursten / unternommen hat. Jndcme nun auf solche empörende Fälle die Ncichs-
Schimgen heilsamlich verordnen/ daß zuvordenst eine gemeine Abforderung deren dienenden Kriegs-Leuten beschehen/ auch weiter
aller Zuzug und Förderung zu einem solchen Stöhrer der gemeinen Ruhe abgehaltcn werden solle: in Gefolq dessen auch Wir die
diesfallfige Gebot-Briefe allschon unterm dreyzehenden Zepcembris jüngsthin haben ergehen / nunmehro aber dem daselbsten
gemessen aufgeben lassen/ daß er ohne allen weitern Anstand/ Vorwand oderAufschub/ deine/ was die Gesetze des Reichs/ und Unsere
hiernach abgemessene Kayserliche Mergerechteste Verordnungen/ enthalten/ das schuldige Genügen leisten/ sofort die daselbsten noch
erfindliche/ und zur sträflichen Ungebühr bis anhcro so lang gedultete Königlich-PreussischeLbur-BrandenburgischeWerbung trennen/
auch die weitere Reichs - Satzunqs - mäßige Gebühr vollziehen solle; So versehen Wir Uns zu euch / Bürgeren / Beysassen/ und
übrigen Jnwobnercn/ zwar gnädigst/ daß ihr euerer gegen Uns und das Heilige Reich obbabcndcr schweren Pflichten euch von sechsten
erinnern/ und hiernach den Vollzug Unsers Allerhöchsten Kayserlichen Befehls auch eueres Orts mit förderen/ und diesem euch aller-
gehorsamst fügen werdet. Wir gebieten jedoch anbey noch besonders/ und zwar alles Ernstes/ unter ausdrücklicher Straf auf Ehr/
Leib und Leben/ auch allen andern denen Reichs - Abschieden cinvcrleibten Pönen/ daß ihr/ Bürgere/ Beysassen und Jnwohncre/ *
demc/ was derdflaMkrLt, UnsermKayserlichenAuftrag gemäß/ zu vollziehen hat/ euch nicht allein nicht widersetzen/ noch weniger
aber denen Preussischen Werberen einigen Beystand/ Hüls/ oderUnterschleif/ geben/ sondern auch zu deren Abschaffung und Trennung/
als getreue des Reichs unterthanen und Angehörige/ in würcklicher Befolgung und Leistung dessen/ was der klaMi-sr euch diesfalls
aufgeben wird/ gehorsamlich und willig euch erzeigen/ nicht minder sonsten ruhig verhalten/ und von aller Empörung/ Auflauf/ Wi-
dersetzlichkeit und Ungehorsam / auch ungebührlicher Thcilnehmung/ und überhaupt von allen zu einem sträflichen Widersetzen leitenden
Wegen/ Rcitzunqcn/ Reden und Handlungen/ so gewiß abstehen sollet/ als einem jeden von euch lieb ist/ Unsere Kayserliche Ungenad
und obermeldete Pön zu vermeiden. Wornach ihr euch also zu richten / und vor allem Schaden zu hüten wissen werdet. Geben zu
Wien/ den Drey und zwantzigsten ^ovembri8, /^nno Siebcnzchen hundert Sechs und fünfzig/ Unsers Reichs im Zwölften.
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Johann Georg Rcitzer.
Z sothanen Allergnädigsten Befehl, um selbigem allerunterthänigst nachzukommen, durch gegenwärtigen
schäft und allergehorsamsten Nachachtung zu bringen nicht ermangle» wollen.
Lonclulum in 8enstu,
Samstags, den 4"" veccmbri;, 1756-