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Franz; Karl; Rüding, Friederich Wilhelm; Frankfurt am Main [Hrsg.]; Heiliges Römisches Reich / Reichskammergericht [Hrsg.]
Urkund, am Kayserlichen Cammer-Gericht vor insinuirt angenommenen Kayserlichen Confirmation des der Stadt Franckfurth ertheilten Privilegii, Die Extensionem Summae appellabilis auf Ein Tausend Thaler betreffend: [Geben in ... Wetzlar den Eilften Tag Monaths Martii, ..., im Siebenzehenhundert Sieben und Funfzigsten Jahr, Unserer Reichen, des Römischen im Zwölften...] — [S.l.], 1757 [VD18 14326914]

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https://doi.org/10.11588/diglit.33237#0023
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SWann nun diedurch ermeldten voÄor»okm-mn

beschehene lnünuatio obinssrirter Lonkrmarion, Inn-
Halts der unter heutigem Dato eröfneter Urthel, vor-
behaltlich jedoch des Heiligen Reichs Ober- und Ge-
rechtigkeit, auch männiglichs Interesse und Einrede je-
derzeit vorzubringen, so viel Rechtens, angenommen,
und dergestalt nothdürftige Urkund verstauet worden;



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„ ^In Sachen begehrter inilnuLuon einer
„ durch OoÄor Isscrkmann unterm 2""
„ dieses gerichtlich übergebenen Kayserlichen
„ Lonürmarion des krivilesii, die Lxrenlioncm
„ §UMMX appelläbili; auf Ein Tausend Reichs-
„ Thaler betreffend, wegen Bürgermeister und
„ Rath der Stadt Franckfurth: ist dieselbe (jedoch
„ vorbehaltlich des Heiligen Römischen Reichs
„ Ober- und Gerechtigkeit, auch jedermänniglichs
„ Interesse und Einrede dagegen jederzeit vorzu-
„ bringen, so viel Rechtens,) vor inünwrt ange-
„ nommen, und darüber solchergestalt noth-
„ dürftige Urkund erkannt, auch gedachtem
„ OoÄor l-tobmann sein der sseliirucion OrlAl-
„ nalix halber beschehen Begehren (doch daß eine
„ viclimirte §opey davon apucl Xcssa behalten
werde) hiemit zugelaffen. "
Als haben Wir, zu Beglaubigung dessen, gegen-
wärtigen , mit Unserem Kayserlichen Jnsiegel bekräff-
tigten Schein ausfertigen- und mittheilen lassen.

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