SWann nun diedurch ermeldten voÄor»okm-mn
beschehene lnünuatio obinssrirter Lonkrmarion, Inn-
Halts der unter heutigem Dato eröfneter Urthel, vor-
behaltlich jedoch des Heiligen Reichs Ober- und Ge-
rechtigkeit, auch männiglichs Interesse und Einrede je-
derzeit vorzubringen, so viel Rechtens, angenommen,
und dergestalt nothdürftige Urkund verstauet worden;
ttOOILKNä. OIL
„ ^In Sachen begehrter inilnuLuon einer
„ durch OoÄor Isscrkmann unterm 2""
„ dieses gerichtlich übergebenen Kayserlichen
„ Lonürmarion des krivilesii, die Lxrenlioncm
„ §UMMX appelläbili; auf Ein Tausend Reichs-
„ Thaler betreffend, wegen Bürgermeister und
„ Rath der Stadt Franckfurth: ist dieselbe (jedoch
„ vorbehaltlich des Heiligen Römischen Reichs
„ Ober- und Gerechtigkeit, auch jedermänniglichs
„ Interesse und Einrede dagegen jederzeit vorzu-
„ bringen, so viel Rechtens,) vor inünwrt ange-
„ nommen, und darüber solchergestalt noth-
„ dürftige Urkund erkannt, auch gedachtem
„ OoÄor l-tobmann sein der sseliirucion OrlAl-
„ nalix halber beschehen Begehren (doch daß eine
„ viclimirte §opey davon apucl Xcssa behalten
werde) hiemit zugelaffen. "
Als haben Wir, zu Beglaubigung dessen, gegen-
wärtigen , mit Unserem Kayserlichen Jnsiegel bekräff-
tigten Schein ausfertigen- und mittheilen lassen.
Geben
beschehene lnünuatio obinssrirter Lonkrmarion, Inn-
Halts der unter heutigem Dato eröfneter Urthel, vor-
behaltlich jedoch des Heiligen Reichs Ober- und Ge-
rechtigkeit, auch männiglichs Interesse und Einrede je-
derzeit vorzubringen, so viel Rechtens, angenommen,
und dergestalt nothdürftige Urkund verstauet worden;
ttOOILKNä. OIL
„ ^In Sachen begehrter inilnuLuon einer
„ durch OoÄor Isscrkmann unterm 2""
„ dieses gerichtlich übergebenen Kayserlichen
„ Lonürmarion des krivilesii, die Lxrenlioncm
„ §UMMX appelläbili; auf Ein Tausend Reichs-
„ Thaler betreffend, wegen Bürgermeister und
„ Rath der Stadt Franckfurth: ist dieselbe (jedoch
„ vorbehaltlich des Heiligen Römischen Reichs
„ Ober- und Gerechtigkeit, auch jedermänniglichs
„ Interesse und Einrede dagegen jederzeit vorzu-
„ bringen, so viel Rechtens,) vor inünwrt ange-
„ nommen, und darüber solchergestalt noth-
„ dürftige Urkund erkannt, auch gedachtem
„ OoÄor l-tobmann sein der sseliirucion OrlAl-
„ nalix halber beschehen Begehren (doch daß eine
„ viclimirte §opey davon apucl Xcssa behalten
werde) hiemit zugelaffen. "
Als haben Wir, zu Beglaubigung dessen, gegen-
wärtigen , mit Unserem Kayserlichen Jnsiegel bekräff-
tigten Schein ausfertigen- und mittheilen lassen.
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