Demnach man bishero mißfälligst wahrgenommen, daß öfters die bey Rath, Referir, Gericht, Schöffen-Rath, und anderen Stadt-Aemtern, übergebene Memorialien und schriftliche Handlungen nicht von denenjenigen, in deren Nahmen solche gestellet sind, eigenhändig unterzeichnet - sondern nur ihre Nahmen von deren Advocatis, Notariis, Scribenten, oder andern unbenannten Personen, unterschrieben, und dieses zuweilen mit dem vorgesetzten Wort: pro; angezeiget worden, woraus ... nothwendig grosse Unordnung und Verwirrung in denen Processen entstehen muß; ...: So wird hiemit, zu Abstellung dieser Mißbräuche und Unordnungen, von Obrigkeits wegen verordnet, daß ...: Conclusum in Senatu, Donnerstags, den 5ten Maji, 1757
[S.l.], 1757 [VD18 14326965]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33240
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-332405
Metadaten: METS
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