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Frankfurt am Main [Editor]
Wir Burgermeister und Rath dieser des heiligen Reichs-Stadt Franckfurt am Mayn fügen hiemit allen unsern Burgern, Beysassen, und übrigen Jnwohnern zu wissen; daß, nachdem wegen Cassation der Burgerlichen und Beysassen Sterbhäuser bey unserm Schatzungs-Amt sich seithero einige Anstände geäussert, und zuweilen auf allerhand unerlaubte Art das hiesige Aerarium verkürtzet werden wollen, Wir nöthig befinden, gegenwärtiges obrigkeitliche Edict in Druck ergehen zu lassen, wie es künfftighin damit gehalten werden solle. Nämlich es haben ...: [Conclusum in Senatu Dienstags, den 31. Octobr. 1758.] — [S.l.], 1758 [VD18 1432718X]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.33631#0003
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Sechstens diejenige, welchen ihre Mit-Erben eine Handlung oder
Kaufmanns - Maaren überlassen, so Terminenweiß bezahlet werden
sollen, sowohl die allbereits empfangene, als die annoch Eivc ausste-
hen habende Terminen als einen Thetl von ihrem Vermögen zu verschä-
tzen , und hingegen der Käuffer bloß davon, was er darauf wircklich
bezahlet, daran ererbet oder gewonnen, oder sonsten durch solche
Handlung oder auf eine andere Art erworben, seine Schatzungs-Ge-
bühren zu entrichten; welches auch statt findet, wann ein hiesiger
Handelsmann bey seinem Leben seine bisherige Handlung an einen
Icrüum überlasset / und die Zahlung daran Terminen weiß empfän-
get. Wann sich auch
Siebendens der Fall zutrüge, daß die Verlaffenschafft theils aus
denen in hiesiger Stadt oder deren Gebieth befindlichen liegenden Gü-
tern, Handlungs - oder Kaufmanns - Waaren , oder anderer fahren-
der Haab oder ^Äiv-Schulden, und theils aus einigen ausserhalb ge-
legenen fteuerbahren Gütern, welche nicht mit bürgerlichem Geld
erkaufst, sondern ererbet oder vermacht worden, bestünde, und einer
von denen Mit- Erben das hiesige Burger-Recht erlangte, und sel-
bigem die auswärtige die hiesige liegende oder fahrende
Haab überlassen würden, so sollen dennoch letztere von ihren daran
gehabten Antheilen, wovor sie ihre Befriedigung durch Ueberlaffung
der auswärtigen Güter oder sonsten bekommen den zehenden Pfen-
ning zu entrichten schuldig, und von dieser Abgabe nur des hiesigen
Mit- Erben kam an den hiesigen KLQen frey seyn. Nicht weniger
haben
Achtens unsere Herren vepmirte des Schatzungs-Amts alles
obige auch bey Absterben der Beysaffen, jedoch mit dem Unterscheid
zu beobachten: daß die Beysaffen Kinder, welche nach dem Vater
und nicht nach den Groß-Eltern oder der Mutter zu beurtheilen
sind, innerhalb drey Monath nach der Eltern Tod um die Verley-
hung des Schutzes bey Rath anzusuchen schuldig seyn sollen, wel-
cher ihnen ohne erhebliche Ursache nicht wird versagt werden, es wä-
re dann daß der ihren Eltern ertheilte Beysaffen - Schutz auf deren
blose Personen und mit Ausschliessung der allbereits vorhandenen oder
künfftigen Kindern gerichtet ist, als welchen Falls die Kinder die
Fortsetzung des Beysaffen Schutzes zu suchen nicht befugt sind, die-
jenige aber welche solchen auf vorhergehende gewöhnliche Untersuchung
erlangen, haben bey dem Schatzungs - Amt um die gewöhnliche Ein-
schreibung sich anzumelden, und die gewöhnliche kr-iMnä-r zu
uwen. Dahingegen
Neuntens die Beysaffen-Söhne, wann sie bey ihrer Eltern Leb-
zeiten ausserhalb bürgerliche oder Unterthanen Pflichten geleistet, oder
die Beysaffen - Töchter sich an Fremde verheirathen, und von hier
weg-
 
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