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Thoranc, François de Théas [Hrsg.]; Frankfurt am Main [Hrsg.]

Nachdeme bey einigen seithero entstandenen Feuersbrünsten sich ergeben, daß die Königl. Französ. Commandi, welche die Brandstätte besetzet, weilen selbige die hier übliche Einrichtungen und Anstalten zum Löschen nicht wissen, in vielen Stücken den vorgehabten Endzweck nicht erreichet, und dahero der Herr von Thoranc, Lieutenant pour le Roi sich dahin erkläret haben, wie Sie Ordre stellen würden, daß dergleichen Commandi künftighin in einer gewissen Entfernung sich von dem Feuer zurückhalten sollten; Als wird solches sämtlichen Burger-Capitains und überhaupt allen Burgern und Beysassen zu dem Ende bekannt gemacht, daß das gewöhnliche Commando aus der Burgerschaft sich in Vorfallenheiten, ..., bey dem Feuer, jedoch ohne Schießgewehr behörig einfinde, und im übrigen alles genau beobachtet werde, was die Feuer-Ordnung hierinnen erfordere: Conclusum in Senatu, den 30sten Junii, 1760.

[S.l.], 1760 [VD18 14327724]

DOI / Zitierlink: https://doi.org/10.11588/diglit.33842  
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-338425  
Metadaten: METS
IIIF Manifest: v2.1, v3.0

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