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Frankfurt am Main [Editor]

Von wegen Eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, werden hiermit alle hiesige Burger, Beysassen, und Schutz-Angehörige, und darunter besonders die Gold- und Silber-Arbeiter, wie auch die gesamte Judenschaft, und sonsten jedermänniglich, ... verwarnet, daß die sich, wenn ihnen Sachen und Effecten, auch Pretiosen, zum Versatz oder Kauf angeboten werden, wohl fürsehen ..., daß sie nicht auf solche Dinge leihen, oder selbige käuflich an sich bringen, von denen man entweder aus denen darauf, bevorab auf verarbeitetem Gold und Silber, befindlichem Wappen, Namen oder Buchstaben ... oder aus sonsten dabey vorkommenden verdächtigen Umständen, daß sie geraubtes oder gestohlnes Guth seyn mögten, vernünftiger Weise leichtlich urtheilen kan; ...: Conclusum in Senatu Freytags den 19. Sept. 1760

[S.l.], 1760 [VD18 14327791]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33851
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-338518

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