Jn Gefolg derer von Einem Hoch-Edlen Rath unter dem 23. Sept. 1738. und 28. Jan. 1749. ergangenen Verordnungen, wird hiemit von Acker-Gerichts wegen allen denjenigen, so Feld-Güter um diese Stadt herum, wie auch vor Sachsenhausen, liegen haben, ernstlich gebotten und auferlegt, daß ein jeder die Gräben und Austräger um und an seinen Gütern, räumen und aufwerffen, wie auch die überwachsende Hecken in Strassen und Zwerch-Wegen abraumen, besonders aber die Raupen-Nester an Bäumen und Hecken ... abnehmen, verbrennen, und diese davon völlig säubern lassen; ...: Acker-Gericht, den 13. Jan. 1761. Publicatum den 17. ejusdem
[S.l.], 1761 [VD18 14327864]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33902
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339020
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0