Frankfurt am Main [Editor]
Wir Burgermeistere und Rath des Heil. Röm. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn, fügen jedermänniglich, insonderheit aber denen fremden Galanterie- Gold- und Silber-Händlern und andern, so einige goldene oder silberne Waaren zu feilem Kauff anhero in die Messe bringen, und allhier während derselben damit zu handeln pflegen, wie auch insonderheit denen hiesigen in der Stättigkeit stehenden Schutz-Juden, zu wissen, wasgestalten in dem Allerhöchsten Kayserlichen Commissions-Decret vom 9. Sept./30. Aug. 1667. Art. II. & VII. §. 15. versehen seye, daß kein anderes, als 13. Löthiges Silber, und kein anderes Gold, als 18. Carath haltend, verarbeitet werden solle, und damit die hiesige Articul der Gold- und Silber-Arbeiter völlig übereinstimmen ...: [Conclusum in Senatu, Freytags, den 21sten Aug. 1761.]
— [S.l.], 1761 [VD18 14328011]
Cite this page
Please cite this page by using the following URL/DOI: