Frankfurt am Main [Hrsg.]
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt am Mayn. Demnach Wir bis anhero mißfällig vernehmen müssen, daß sowohl in Sommers- als Winters-Zeiten, nach dem gewöhnlichen Ausläuten die Schiffleute sowohl, als andere des Nachts sich in denen Schiffen aufhaltende Personen, an dem Mayn-Ufer herum zu gehen pflegen, und darduch öffters zu mancherley Verdrüßlichkeiten Anlaß geben; Wir aber alles dieses vor das künftige, zu Erhaltung guter Ordnung, abzustellen gemeynet sind: Als befehlen Wir ..., daß niemand, ... sich in Sommer-Zeiten ... nach 9. Uhr, des Winters aber nach 8. Uhr, an dem Mayn-Ufer finden lassen- sondern in ihren Schiffen verbleiben ... sollen ...: Geschlossen bey Rath, Donnerstags, den 27. August 1761
— [S.l.], 1761 [VD18 14328046]
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