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Frankfurt am Main [Hrsg.]

Obschon allbereits unterm 21ten May vorigen Jahrs denen hiesigen Burgern, Beysassen und Einwohnern, durch einen öffentlichen Anschlag ernstlich bedeutet worden, daß sie sich gegen diejenige Officiers, Soldaten, oder andere zur Königl. Französischen Armee gehörige Personen, welche ihnen durch ordentliche Quartier-Amts-Billets zur Einquartierung angewiesen worden, nicht nur willfährig zu bezeigen, sondern denselben auch sogleich nach Empfang der Billets die angewiesene, nach ... Vorschrift ... eingerichtete Logis zu eröffnen ...; So hat ... die öfftere Erfahrung gelehret, daß, ... wenn diese nach und nach ankommende einquartirt ... werden sollen, die Bewohnere derer Häuser solche anzunehmen sich geweigert, ... [Als wird hierdurch von wegen Eines ... Raths dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurt, allen ... Burgern, Beysassen und übrigen Einwohnern, nochmals allen Ernstes bedeutet, daß bey jedem Garnisons-Wechsel dasjenige Billet, so jeder empfängt, für die gantze Zeit seine Würckung habe, ...]: [Geschlossen bey Rath, Donnerstags den 28. Januarii 1762]

[S.l.], 1762 [VD18 1432816X]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.33929
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-339295

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