Frankfurt am Main [Editor]
Als man zeithero in Scabinatu mißfällig verspühret, daß viele offenbahr ohnzuläßige und Privilegien-widrige Appellationes interponiret und ab Seiten derer muthwilligen Appellanten, wenigstens die Gewinnung der Zeit und gefährlich Umtreibung des Appellatischen Theils dadurch intendiret worden, weil der Gerichts-Ordnung de Anno 1676. §. 12. gemäß, indifferenter alle Appellationes vor Gericht verwiesen, und hernacher erst über deren Zu- oder Unzuläßigkeit Bescheid ertheilet werden solle ...: Als wird, um diesen derer Appellanten Unfug und derer Appellaten Beschwehrden abzuhelffen, dem Gericht-Schreiber hiemit nachdrücklich ... aufgegeben, von dato an und in Zukunft dahin fleißige Sorge zu tragen, daß indistincte in allen Appellations-Sachen ... längstens und ohnfehlbar binnen 14. Tagen, die ... gerichtlich verhandelte Recesse extrahirt, die Acta complirt und zu Abfaßung eines Bescheids ad referendum gegeben werden: Decretum in Senatu Scabinorum den 29. Junii 1754. Renovatum den 30. Aprilis 1763.
— [S.l.], 1763 [VD18 14329913]
Cite this page
Please cite this page by using the following URL/DOI: