WIr Burgermeister und Rath dieser des Heil. Röm. Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn, fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, daß Wir, nach dem Fürgang einiger benachbarten Höchsten Reichs-Stände, in so lange als von Ihro Kayserl. Majestät und dem Reiche, oder dem Löblichen Ober-Rheinischen Kreise ein anderes nicht verfüget werden wird, nachfolgende provisorische Verordnung ergehen zu lassen, Uns ohnumgänglich veranlasset gesehen: Erstlich: Sollen ... Herzogl. Würtembergische 15. und 6. Kreutzer Stücke ... gänzlich verboten bleiben ...: Geschlossen bey Rath, den 15. August 1763. Renovatum 1764
[S.l.], 1764 [VD18 14330423]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30056
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-300567
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0