Demnach Uns Burgermeisteren und Rath dieser des Heil. Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn mißfällig vorgekommen, daß, verschiedene Leute allhier, die Conventions-mäßig nicht ausgeprägte ohnverruffene zwey und ein Kreutzer-Stücke schon dermahlen anzunehmen, verweigerten, ...: So haben Wir der Nothwendigkeit zu seyn ermessen, durch gegenwärtigen offentlichen Anschlag jedermann hiermit aufzugeben und anzubefehlen, sothane zwey und ein Kreutzer-Stücke, welche bis zum ersten Tag Junii nächst-künftig ihren ohngehinderten Lauf behalten, in gedachtem gemeinen Handel und Wandel fortwührig und ohnweigerlich ... anzunehmen, ...: Geschlossen bey Rath, Dienstags, den 23sten Aprilis, 1765
[S.l.], 1765 [VD18 13343483]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30065
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-300653
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0