Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Freyen Stadt Frankfurt am Mayn, fügen hiermit zu wissen: Nachdeme Wir zeithero zu Unserem grösten Misvergnügen vernehmen auch in der That selbsten erfahren müssen, daß in hiesigen Gegenden sich verschiedene ausländische Emissarii eingefunden, welche, ... sowohl hier verburgerte ... Personen auch deren Kinder und Angehörige ... an sich zu locken und anzuwerben auch demnächst ausser Landes und denen Gränzen des Reichs in weit entfernte Colonien zu führen sich angemasset, ...; Als ergehet hiermit an alle hiesige Burgere ... wie überhaupt an die Unterthanen derer ... Dorfschaften die ... Anweisung ... nicht nur in dem Fall dergleichen fremde Emissarien ... die geziemende Anzeige zu thun, sondern auch zu heimlicher ... Verführ-Anwerbung und Transport dergleichen in fremde Landen ziehenden Colonisten sich weder directe noch indirecte gebrauchen zu lassen ...: Geschlossen bey Rath, den 21sten April 1766
[S.l.], 1766 [VD18 14330857]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30088
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-300888
Metadaten: METS
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