Demnach bey Uns, Burgermeistern und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt, die hiesige Gold- und Silber-Arbeiter sich öfters zum höchsten beschweret, daß zwischen denen Meß-Zeiten, an einigen Orten, auch wohl gar von dero Mitmeistern allhier, ausserbalb[!] fabricirte und fertige Gold- und Silber-Waaren verbottener Weise verkaufet ... Als haben Wir, in Erkennung sothaner wohlbefugten Klagen ... einer ohnumgänglichen Nothdurft zu seyn ermessen, hiermit durch diesen offentlichen Anschlag ... zu verordnen: Daß ...: Conclusum in Senatu, Dienstags, den 27sten Martii, 1732. Renovatum in Senatu, den 20sten Octobris, 1767
[S.l.], 1767 [VD18 14331128]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30111
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-301110
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0